Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

so darf der Gläubiger geeigneten Falls selber eine Versteigerungveranlassen"). Handelt es sich indessen um marktgängige")Gegenstände und das bestimmt sich nach dem Ort der Ver-äußerung") so ist eine crhcbliä'e Gefährdung des Pcrvfän-ders auch bei einem anderweitigen Veräußerungomoduö nicht zubesorgen"), daher diese auch unter der Hand, allein nur zumlaufenden Preise") und nur durch einen Handclömäklcr oder, inErmangelung eineö solchen, durch einen zu Versteigerungen befugtenBeamten veräußert werden dürfen. Zeit und Ort der Veräuß-

45) v, Hahn a. a O.

46) Ueber den Begriff s. oben S. 5gS ff. S. auch v. Hahn II. S. N8

121. Laband S. 265. 266.

47) Prot, S. 490. S. oben §. 64 Not. 16. 23 ff. 29. Der II. Pr. Entw.Art. 235 haltewelche am Orte des Gläubige rs einen Börsenkurs

haben". Die unterstrichenen Worte fanden die verschiedenste Ausleg-ung und veranlaßten zahlreiche Anträge, wurden aber endlich einfachgestrichen. Prot. S. 488 492. I. Nürnb. Entw. 291. II. Nürnb.Entw. 291.

48) Namentlich ist die Angemessenheit und wirkliche Höhe des Verkaufspreisesleichter zu coutroliren. Motive z. Pr. Entw. S. 120. Prot. S. 473.Gelpke in dessen Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 103.

49) Natürlich des Veräußerungsortcs. Prot S. 490. Die Preußischen Ent-würfe I. 290. II, 235 hattenzum Tagespreise". Dagegender Tages-preis ist etwas höchst Unsicheres und läßt sich erst gegen Ende des TageS,nachdem alle oder doch die meisten Geschäfte abgemacht sind, ermitteln.Es werde daher das Pfand oft gar nicht veräußert werden können, oderes werde über die Angemessenheit des Verkaufspreises Processe geben".Daher wurde einstimmig beschlossenzum laufenden Preise". Prot. S, 48S,437. Fehlt aber noch im I. Nürnb. Entw. 261, und steht erst imII. Nürnb. Entw. Art. 291. Ueber den Beweis s. oben S. 533 ff.Genügt der Nachweis, daß an diesem Tage zu diesem Kurse reelle Ge-schäfie gemacht worden, wenn auch glcichzeilig zu anderen Kursen? SoStadtgcr. zu Frankfurt a. M. (Centralorgan N. F. I. S. 263), Jeden-falls ist dabei die Ausführung oben S, 593, Not. 40 zu beachten.S. auch v. Hahn II. S. 121. Die Verhandlungen theilt ausführlichmit Auerbach, Archiv f. WR. XI. S. 351 ff

50) Der I. Pr. Enlw. 290 hatte nurdurch einen vereideten Handelsmäkler".Der I. Pr. Entw. 235, nach dem Vorschlag der Berliner Commission,Berl. Prot. S. 74, wesentlich wie H.G.B. Der Antrag, nur die Han-delömäkler zu erwähnen, weil überall, wo solcher Verkauf in Fragestünde, sich dergleichen finden würden, und die zu Versteigerungen be-