Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u.RetentionSrecht. §.90. Pfandverkauf. 941

antwortlichkeit handeln, nur darf er nicht selber unter der Handverkaufen, vielmehr ist in diesem Falle regelmäßig nur der öffent-liche") Verkauf, d. i. im Wege der Versteigerung durch diedafür bestimmten Behörden oder Beamten und nach den für diesegeltenden örtlichen Nechtsgrundsätzcn statthaft"). Fehlt eS ansolchen und bestehen auch sonst keine Privatversteigerungsanstalten,

43) Nach dem I. Pr, Entw. 290, II. Pr. Entw. 23ö sollte die Vereinbarungder außergerichtlichen Befriedigung nur bei marktgängigen Waaren vonWirkung sein, und es fehlte noch oiese ganze Eaiegone des öffentlichenVerkaufes ohne gerichtliche Cognilion. In der Nürnberger Berathungwurden zwar oie Anträge, welche bezweckten, jede abweicheuoe Vereinbarungder Betheiligten hinsichtlich der Pfandveräußerung völlig freizugeben, odermindestens, falls außergerichtliche Befriedigung vereinbart sei, demGläubiger das Recht zu gewähren, das Pfand znm Tagespreise oder zumvereinbarten Preise und überhaupt in Gemäßheu des PfandvcrlrageS zuverkaufen oder zu behalten, durch die entscheidende Stimme des Präsi-deiittn abgelehnt; es wurde aber doch der engere Antrag, daß bei Ver-einbarung außergerichtlicher Befriedigung schlechthin der öffentlicheVerkauf stallhaft sein solle, einstimmig, angenommen. Prot. S. 434487. Gleichwohl enthält der I. Nürnb. Entw. Art. 261 die Vorschriftnicht Dagegen in zweiter Lesung wieder aufgenommen und beschlossen.Prot. S. 1337. 1335. 134S. II. Nürnb. Entw. 291.

44) Die Ausdrückeöffentlicher Verkauf" undVersteigerung" werden syno-nym gebraucht. So hat H G.B. Art. 311 den AnSdruckzu Verstei-gerungen", wo der II. Pr. Entw. 235, I. Nürnb. Entw. 261 hattezuöffentlichem Verkauf". S. Prot. S 1333.1339. Wie im Tert: C. F. K o chzu H.G.B. Art. 311. Not. ION. v. Stubcnrauch, Handbuch S. 416.R. Koch iu Busch'S Archiv IV. S. 263 ff. v. Hahn II. S. 113. La-band S. 264. Ueber das Verfahren bei Versteigerungen s Regelsberger,Civilrechlliche Erörterungen. Weimar 1863. Heft I. S. 162 ff. N.Koch,a. a. O. S. 261 ff Das Kur hessische EG. Z. 2 3. S. 2. 3. be-stimmt:Verkäufe der im Art. 311 des H.G.'ö.'s gedachten Artwerden nach Wahl des Gläubigers eben wohl durch eine der bezeichnetenPersonen (S. 1: Actuar oder Gerichtsdiener deö Handelsgerichts odereinen am betreffenden Ort befindlichen Handelsmäkler) bewirkt. ES sinddabei diejenigen Vorschriften zu beobachten, nach denen die BehufsVollstreckung von Erkenntnissen ergriffenen beweglichen Pfänder zu ver-steigern sind" Ueber Versteigerungen, insbesondere durch Handelömäklers. auch oben S. 470. 471, namentlich die S. 470. Not. 11 genanntenGcsetze. Dazu noch Oesterr. E.G. §. 29. Hamburg . E.G. §. 15.Lübeck . E.G. Art. 11. Württemb. E.G. Art. 26. S2.

Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. M