940 Drittes Buch. Die Waare. ' -
nach seinem Ermessen, zur Befriedigung des Gläubigers genügenderTheil zum Verkaufe gebracht werden solle *°). —
Die als Negcl vorgeschriebene gerichtliche Cognition fällt in-dessen völlig fort, falls schriftlich^') vereinbart ist, daß der Gläu-biger sich ohne gerichtliches 42.1 Verfahren aus dem Pfande befriedi-gen dürfe. Alsdann darf der Gläubiger ganz auf eigene Ver-
40) H.G.B. Art. 310. S. 2 a. E., vgl. Art. 407 S. 4 „ganz oder zueinem entsprechenden Theile". So schon in den Entwürfen. S. auchc»äe äe com. srt. 106. Sächs. G.B. z. 380. Kots ven. See. 4, Ar. 25.
0. A.G. zu Dresden (Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 163). Dern-burg I. S. 409. II. S. 31. Storv, on bsilments §. 314.
41) H.G.B. Art. 311. Nach dem I. Pr. Entw. 290 u, II Pr. Entw. 235genügte auch formlose Vereinbarung. Das vielfach angefochtene Erfor-derniß der schriftlichen Vereinbarung wurde nur durch die entscheidendeStimme des Präsidenten beschlossen. Prot. S 4S7. 48S. 492. Der
1. Nürnb. Entw Art. 261 hat „schriftlich verpfändet worden und zugleichvereinbart wird". In zweiter Lcsnng ward beschlossen, daß es neben derschriftlichen Vereinbarung einer schriftlichen Pfandbcstcllnng nicht bedürfe,auch nicht gerade eine förmliche VertragSurkuude erforderlich sei, sondernz. B. schriftlicher Nachweis iu der CorreSpoudenz genüge. Prot. S. 1336.II. Nürub. Entw. Art. 291. S. oben Not. 8. Thöl §. 110 s LabandS. 235.264.— Der Antrag, verpfändete Börseeffecten auch ohne schrift-liche Vereinbarung schlechthin durch Sensaleu veräußern zu dürfen, wurde ab-gelehnt, doch sollte das, sofern nur alle übrigen im Handelsgesetzbuch aufge-stellten VoranSsctzungen des kausmämuschen Faustpfandes zuträfen, statthaftsein. Prot. S. 492. I. Nürnb. Entw. Art. 261. S. 2. In zweiter Lesungwurde auch diese Ausnahme beseitigt, weil dadurch dem Pfandgläubigerzu weit gehende Befugnisse eingeräumt würden, ohnehin die Particnlar-rechte bestehen blieben. Prot. S. 1339. Diese sind daher noch in Kraft.So da« Frankfurter Ges. v. 20. April 1880 uud das Patent für dieWiener Geldbörse v. 1654. §. 14. lit. c. S. auch Schön, da» D H.GB.u. die Wiener Geldbörse S. 55. 56, und U. des O. T. zu Berlin 1857(Zeitschr. f. HandclSr. II. S. 445). Oben § 89. Not. 55 —57. 64.
42) Solche Vereinbarung liegt selbstverständlich in jeder noch darüber hinaus-gehenden Uebcreinkunft, auch in einer, übrigens ungültigen lex com-m!55orls. v. Hahn II. S. 113. Auch in der Clausel „ohne proccssuali-schcö Verfahren". Anderer Ansicht v. Kräwell S. 366. v. Stuben-rauch, Handbuch S. 416. Allgemeine Uebcreinkunft in Betreff allerin Dcpüt habender Effecten, gegenwärtiger wie künftiger: CentralorganN. F. I. S. 260 fs.
42s) Natürlich darf der Gläubiger auch in diesem Falle gerichtliche Cognitionverlangen. Prot. S. 493.