Abschn, l. Die Sachen. CaP.IV. Pfand- u, Netentionsrecht. Z.90. Pfandverkauf, gZg
richt in jeder Beziehung völlig freie ^) Hand. Es darf, schlechthinoder unter beliebigen Einschränkungen, dem Gläubiger den Verkaufüberlassen; es darf Handelsmäkler oder Auctionatoren oder geeigneteBeamte mit dem Verkauf in öffentlicher Versteigerung oder unter derHand beauftragen; es darf selber oder durch ein anderes Gerichtden Verkauf im Wege der gerichtlichen Versteigerung bewirken. Beietwaiger Ansehung eines Verkaufstermins braucht eö weder zu be-rücksichtigen, ob der Gläubiger die ihm obliegende^) Anzeige vonder VcrkaufSbewilligung an den Schuldner gemacht hat, noch obder VerPfänder bis dahin zur Einlösung des Pfandes im Standeist 2°). Nicht minder entscheidet das Gericht frei darüber, ob, beiTheilbarkeit des Pfandobjects, das ganze Pfandobjcct, oder ein,
diener desselben oder einen am betreffenden Orte befindlichen Handclö-mäkler. — ES sind dabei — diejenigen Vorschriften zu beobachten, nachdenen die behufs Vollstreckung von Erkenntnissen ergriffenen beweglichenPfänder zu versteigern sind.
37) Die ersten Entwürfe halten „öffentlichen Verkauf": I. Pr. Entw.§. 289. II Pr. Entw. Art. 234. I. Nürnb. Entw. Art, 260. S. auchMotive z. Pr. Entw. S. 120 und allenfalls Prot. S. 476. 432. Da-gegen der II. Nürnb. Entw. Art. 290 und daS H G.V. Art. 310 nur„Verkauf". Die Protokolle enthalten über die Gründe der Aenderungnichts. Die im Tert vertretene Ansicht wird getheilt von v. KräwelS. 383. Brir S. 320 Dernburg II. S. 271. v Hahn II. S. IIS.116. Nach C. F. Koch zu Art. 310. Not, 92 setzt das Gericht vor einemvon ihm ernannten Commissariuö einen Verkaufstermin an. OefsenllichenVerkauf verlangt das C.C, zu Königsberg (Busch's Archiv III. S. 103),ebenso Auerbach, N Handelsgcs. I, S. 283 — s. jedoch Archiv f. W.N.XI. S. 350. Lutz, Allg. D. H.G.B, mit dem K, Bayer. Einführnngsges.S 138. Nach Laban d S. 262. 263, Renaud a. a. O, §. 220 a E,versteht sich Verkauf durch das Gericht nach den Regeln gerichtlicher Ver-käufe von selbst. Durch die Administrativbehörde? (f. Zcitschr, f. Han-dclSr. XI. S. 627 >.
38) S. Not. 69 ff.
39) H.G.B. Art. 310. S. 3 a. E. Motive S. 120. Prot. S. 480—482.1337. II. Nürnb. Entw. 290. v. Hahn II. S. 117. LabandS. 263. Auch ist der Nichter nicht verbunden, wie v. Kräwel S. 383.334 u. C. F. Koch zu Art. 310. Not. 92 annehmen, dem Verpfändcr,dessen Aufenthalt ihm bekannt ist, von dem bevorstehenden und von demerfolgten Verkaufe Nachricht zu geben.