Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
938
Einzelbild herunterladen
 

938

Drittes Buch. Die Waare.

hin einseitiges Verfahren unter absoluter Ausschließung des Ver-pfändcrs bez. Schuldners ist weder im Gesetz angeordnet, noch ent-spricht es im Allgemeinen dem Wesen einer auch nur summarischenrichterlichen Prüfung. Dem mit seinem besuch zurückgewiesenenPfandgläubiger bleibt die Pfandvcräußerung nach den landeörccht-lichcn Voraussetzungen unbenommen.

Mit der VcrkaufSbewilligung kann sich sogleich die Anordnungdes Verkaufs verbinden. Soweit in dieser Beziehung nicht die Ein-führungsgesetze bestimmte Feststellungen enthalten^), hat das Ge-

30) Bahr. E.G. Art. 48. In den Fällen der Art. 310 u. 37S des A. D.H'G-B.'ö wird der gerichtlich verordnete Verkauf des Faustpfandes entwe-der durch einen hiczu befugten gerichtlichen Beamten < das sind gegen-wärtig die Notare, s. Lutz, das A.D.H.G, mit d. k. Bayer. EinführungS-ges. S, 139), in der Pfalz durch einen von dem Gericht beauftragten Ge-richtsboten im Wege öffentlichen Aufstrichs, oder, wenn die zu verkaufen-den Gegenstände einen Börsen- oder Marktpreis haben, »ach dem Er-messen deö Gerichts in dessen Auftrag von einem Handelsmäkler voll-zogen. Art, 49. Eine vorgängige Abschätzung der zu verkaufenden Ge-genstände findet nur dann statt, wenn es unter den Betheiligtcn vorhervereinbart war oder einer der Betheiligten es verlangt, im letzteren Falleauf Kosten des Antragstellers. Art. 60 enthält nähere Bestimmnnge»für den Verkauf mittelst öffentlichen Aufstrichs. Art, 61. Wird der Ver-kauf durch einen Handelsmäkler vollzogen, so hat sich die im Art. 310deö A.D.H.G.B.'s vorgeschriebene Benachrichtigung auch auf diesen Um-stand zu erstrecken. Der Verkauf ist in diesem Falle zu dem laufendenPreise zu bewirken und von dem Ergebnisse dem Gerichte Anzeige zu er-statten, S, hiczu die Erläuterungen bei Lutz a. a. O. S. 138 ff.Oesterreich. E.G. Art 47. Für den nach Art, 310 des H.G.B's vor-zunehmenden öffentlichen Verkauf hat da« bewilligende Gericht einen ein-zigen Termin festzusetzen und in der für ereculive Versteigerungen üblichenWeise knndznmachcn. Eine Schätzung hat der Commissär vor dem Ver-kaufe uur dann zu veranlassen, wenn die zu verkaufenden Gegenständeweder einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, noch auch in Privat-schuldurkundcn bestehen, und wenn zugleich beide Theile darüber einigsind, daß die Schätzung stattfinde, oder eine der Parteien die Schätzungauf ihre Kosten verlangt, Brauuschweig. E.G. H, 43. Der Ver-kauf selbst ist auf Grund der ertheilten Verwilligung von dem für dieVollstreckungsinstanz zuständigen Gerichte zu bewirken (Civilproceßordn,§.360 sf.), Kurhess. E.G, §. 23. Die Vollziehung eines nachArt. 310. 407. 409 deö H.G.B.'S bewilligten Berkauss geschieht Nach deS-halbiger Bestimmung deö Handelsgerichts durch den Actuar oder Gerichts-