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Drittes Buch. Die Waare.
hin einseitiges Verfahren unter absoluter Ausschließung des Ver-pfändcrs bez. Schuldners ist weder im Gesetz angeordnet, noch ent-spricht es im Allgemeinen dem Wesen einer auch nur summarischenrichterlichen Prüfung. Dem mit seinem besuch zurückgewiesenenPfandgläubiger bleibt die Pfandvcräußerung nach den landeörccht-lichcn Voraussetzungen unbenommen. —
Mit der VcrkaufSbewilligung kann sich sogleich die Anordnungdes Verkaufs verbinden. Soweit in dieser Beziehung nicht die Ein-führungsgesetze bestimmte Feststellungen enthalten^), hat das Ge-
30) Bahr. E.G. Art. 48. In den Fällen der Art. 310 u. 37S des A. D.H'G-B.'ö wird der gerichtlich verordnete Verkauf des Faustpfandes entwe-der durch einen hiczu befugten gerichtlichen Beamten <— das sind gegen-wärtig die Notare, s. Lutz, das A.D.H.G, mit d. k. Bayer. EinführungS-ges. S, 139), in der Pfalz durch einen von dem Gericht beauftragten Ge-richtsboten im Wege öffentlichen Aufstrichs, oder, wenn die zu verkaufen-den Gegenstände einen Börsen- oder Marktpreis haben, »ach dem Er-messen deö Gerichts in dessen Auftrag von einem Handelsmäkler voll-zogen. Art, 49. Eine vorgängige Abschätzung der zu verkaufenden Ge-genstände findet nur dann statt, wenn es unter den Betheiligtcn vorhervereinbart war oder einer der Betheiligten es verlangt, im letzteren Falleauf Kosten des Antragstellers. — Art. 60 enthält nähere Bestimmnnge»für den Verkauf mittelst öffentlichen Aufstrichs. Art, 61. Wird der Ver-kauf durch einen Handelsmäkler vollzogen, so hat sich die im Art. 310deö A.D.H.G.B.'s vorgeschriebene Benachrichtigung auch auf diesen Um-stand zu erstrecken. Der Verkauf ist in diesem Falle zu dem laufendenPreise zu bewirken und von dem Ergebnisse dem Gerichte Anzeige zu er-statten, S, hiczu die Erläuterungen bei Lutz a. a. O. S. 138 ff. —Oesterreich. E.G. Art 47. Für den nach Art, 310 des H.G.B's vor-zunehmenden öffentlichen Verkauf hat da« bewilligende Gericht einen ein-zigen Termin festzusetzen und in der für ereculive Versteigerungen üblichenWeise knndznmachcn. Eine Schätzung hat der Commissär vor dem Ver-kaufe uur dann zu veranlassen, wenn die zu verkaufenden Gegenständeweder einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, noch auch in Privat-schuldurkundcn bestehen, und wenn zugleich beide Theile darüber einigsind, daß die Schätzung stattfinde, oder eine der Parteien die Schätzungauf ihre Kosten verlangt, — Brauuschweig. E.G. H, 43. Der Ver-kauf selbst ist auf Grund der ertheilten Verwilligung von dem für dieVollstreckungsinstanz zuständigen Gerichte zu bewirken (Civilproceßordn,§.360 sf.), — Kurhess. E.G, §. 23. Die Vollziehung eines nachArt. 310. 407. 409 deö H.G.B.'S bewilligten Berkauss geschieht Nach deS-halbiger Bestimmung deö Handelsgerichts durch den Actuar oder Gerichts-