Abschn.I, Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. NetentionSrecht. Z. 90. Pfanbverkauf. 937
es verbunden, den mit Zustimmung des Gläubigers oder unaufge-fordert sich meldenden Verpfände? oder Schuldner anzuhören, dessenEinwendungen, Gegenbehauptungen, Bemängelungen der gläubcrischenBeschcinigungömittcl und eigene liquide^-») Beweismittel summa-risch zu prüfen, und, je nach dem Ergebniß dieser Prüfung, übrigensohne an proccssualische Formen oder Fristen gebunden zu sein, demGesuch zu entsprechen oder dasselbe zurückzuweisen 22). Ein schlecht-
anordncn müsse: Prot. S. 1336. II. Entw. 2W. — H.G.B. Art. 310.S. 2.
Z4->) Dernbürg II. S. 271. Dagegen Lab and S 260. Not. 11s.80) Brir S. 320. Dcrnburg a. a. O. v. Hahn S. IIS. Nach LabandS. 259—262. 47S „ist es lediglich dem pflichtmäßigcn Ermessen des Ge-richts anheimgestellt, inwiefern es sich durch <uuaufgeforderte> Gegener-klärung des Schuldners zu einer strengeren Prüfung des Gesuches undder BescheinigungSinittel veranlaßt sieht. Selbst Einreden, die sonst nochin der ErccutionSinstanz zulässig sind, wie die Einrede der Zahlung, derFristbcwilligung, deö Vergleichs, sind vom Gericht nicht zur Jnstructionzu stellen " — „Anträge des Schuldners (z. B. wegen inzwischen, nachStcllnng des VcrkaussantragS, erfolgtcr Befriedigung» können keine Be-rücksichtigung finde», cö sei denn, daß er vom Gläubiger selbst zur Stel-lung derselben bevollmächtigt ist und dieö genügend bescheinigt." Alsodarf daö Gericht die Gegenerklärungen deö Schuldner« berücksichtigen,und darf dessen Anträge nicht berücksichtigen? Und wenn das Gerichtnach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden hat, so muß eSdoch die zur Gewinnung einer richterlichen Ueberzeugung producirtcnMittel berücksichtigen, wenn eS anch nicht verbunden ist, sich darüber inden Motiven seiner Verfügung zu äußern. Die Argumentation S. 260.Not. IIs. aus dem Gegensatze deö Art. 407 zu Art. 310 trifft nicht zu.Denn nach Art. 407 soll die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesendist, gehört werden — der Nichter ist also zur Ladung der Gegenparteiverpflichtet; nach Art. 310 dagegen ist er zu solcher Ladung weder ver-pflichtet noch befugt, aber keineswegs ist die Berücksichtigung bei unanfgc-fordcrler Meldung ausgeschlossen. — Noch weiter geht ein Urtheil deöObersten Oestcrr. Gerichtshofes 186S (Zeitschr. XI. S. 626), nachwelchem das Dekret erfolgen muß „selbst trotz der Einwendungen desSchuldners und anderer Gläubiger, da die Bewilligung nur nach demInhalt des Gesuches des Pfandglänbigcrö und den damit vorgelegten Ve-scheinigungSmiltclu zu beurtheilen sei." — Eine Art von amtlichen in-quisitorischem Verfahren, im Ucbrigcu nach den Ziegeln der „summarischenProcesse" ordnet in diesem und ähnlichen Fällen das Kurhessische E.G.§.30 an.