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Dritte« Buch, Die Waare.
Mittel nach richterlichem Ermessen, so wird der Verkauf verordnet.Zur Benachrichtigung oder Zuziehung des VerpfänderS oder Schuld-ners ist das (Bericht weder verpflichtet noch befugt^). Dagegen ist
34) „Ohne Gehör des Schuldners " Ebenso wenig deö ConcurScuratorS, fallsder Concurs erkannt ist: Oberster Ocsterr. Gerichtshof (Oesterr. G.Z. I8SSNr. 39). — Der I. Pr. Entw. 289 hatte den Schlußsatz .Der Zu-ziehung des VcrvfändcrS oder des etwaigen dritten Pfandeigenthümeröbedarf es nicht." Der II. Pr. Entw. 234: hatte nur „welches denöffentlichen Verkauf — verordnen kann." Motive S. 120. „Das In-teresse des Schuldners ist genügend gewahrt, weil da« Pfand unter ge-richtlicher Leitung öffentlich verkauft wird — die Zuziehung deS Schuld-ner« würde nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden sein und zu Ver-zögerungen und Weitläufigkeiten Anlaß geben." In der ersten Lesungwurde gegen alle gerichtliche Einmischuug geltend gemacht, daß ein ge-richtliches Verfahren, wobei der Richter auf einseitigen Antrag einerPartei vorgehen dürfe, nicht der Natur des gerichtlichen Verfahrens ent-spreche, in die meisten Deutschen Proceßgcsctzgcbungcn nicht passe, und regel-mäßig doch vom Nichter in ein contradictorisches und darum weitlaufiigcsund vcrzögcrlicheS Verfahren umgewandelt werden würde; anch sei nichtersichtlich, worauf sich die Cognilion des Richters zu erstrecken habe, undwie bei vorgebrachten Einreden zu verfahren sei. Hiergegen wurde er-wiedert, daß das bestehende Proceßrccht, wenn ein solches einseitiges Ver-fahren in dasselbe nicht passe, sich leicht ergänzen lasse. Wo der VortragdeS Gläubigers und seine Beweismittel keinen Anlaß zum Bedenken gäben,werde der Richlcr den Verkauf des PfaudeS verfügen, in zweifelhaftenFällen aber deu Gläubiger zum Processe verweisen. Der Richter müsseallerdings gründlich prüfen, ob in ausreichender Weise unverdächtige Ur-kunden über das Vorhandensein und die Fälligkeit der Forderung und überdas Pfandrecht vorlägen. Aber er brauche uicht zu forschen, ob demSchuldner nicht irgend eine Einrede zustehe, er könne sich mit einer Be-scheinigung begnügen —. Prot. S. 471—477. Der Antrag, statt „ver-ordnen kann" zu setzen „zu verordnen hat," wurde mit 12 g, 2 St.abgelehnt, weil selbstverständlich das Gericht nicht befugt sei, begründeteAnträge willkührlich abzulehnen. Doch wurde ausdrücklich beschlossen, daßdas Gericht ohne Gehör des Schuldners deu Verkauf anordnenkönne. Prot. S. 479. 4S2. I. Nürnb. Entw. 260. Bei der Berathungzweiter Lcsuug ergab sich indessen die Befürchtung, daß die vorgeschriebeneBetheiligung des Gerichts in der Regel zu förmlichen Processen sichrenwürde. Daher wurde einstimmig beschlossen, daß das Gericht dann, wenndie entsprechende Bescheinigung vorgelegt werde, ohne Gehör des Schuld-ners und auf Gefahr des Gläubigers den Verkauf deö Pfandes