Abschn. I. Die Sachen, Cap, IV, Pfand- u.RetentionSrecht. Z, 90. Pfandverkauf. 9Z5
willigung und Anordnung des Verkaufs; oder es kann sich an das ersteGesuch um die Bewilligung ein zweites um die Anordnung desVerkaufs anschließen^"). Dem Gesuche sind Bcscheinigungsmittcl^)über die sämmtlichen Voraussetzungen^') des den Regeln des Han-delsgesetzbuchs unterliegenden Pfandverkaufö beizufügen. Als Be-scheinigungsmittel genügen unverdächtige, im Handelsverkehr üblicheUrkunden ^^). Findet das Gericht die producirten BeschcinigungS-mittcl unzureichend, so kann es, nach seinem Ermessen, entweder denGläubiger zu deren Vervollständigung auffordern, oder, wie selbst-verständlich im Falle eines offenbar unzulässigen Gesuchs, den An-trag sofort zurückweisen Genügen hingegen die BescheinigungS-
29) Laband S. 263.
30) I. Pr. Entw. 239. II. Pr. Entw. 231. „Beweismittel." Prot. S. 476.„unverdächtige Urkunden." „Der Richter könne sich mit einer Bescheinig-ung begnügen." Beschlossen „Bescheiniguugsmittel." Prot. S. 482. 729.l. Nürnb. Entw. 260. II. Entw. 290.
31 > Oden Not. 1—9. Es muh somit bescheinigt werden, daß Gläubiger undVerpsänder Kaufleute sind (z.B. durch Auszüge aus den Handelsregistern!;daß eine schriftliche Bestellung zu Faustpfand an den näher bezeichnetenObjecten stattgefunden habe (Pfandscheine, Briefe u. dgl.j, für eine näherbezeichnete Forderung (Pfandscheine, Briefe, Auszüge aus den Handelö-büchern, insbesondere Contocorrent, Schlußzettel u. dgl.), welche auseinem für Gläubiger und Schuldner zweiseitigen Handelsgeschäft herrührt(was, da beide Theile Kaufleute sind, präsumirl wird»; daß der Schuld-ner sich im Verzüge befinde. Auch da» letztere, obwohl die Protokolle S.475. 480. nur von Darlegung der Fälligkeit der Forderung sprechen, undes S. 474 als ein Mangel des gemeinen (?) Rechtes bezeichnet wird, daßder Gläubiger sich ein Beweismittel für die dem Schuldner zugekommeneMahnung verschafft haben müsse. Wo der Verzug schon mit der Fällig-keit der Forderung eintritt, genügt, daß die Versallzcit der Forderungklar erhelle; wo eine Mahnung erfordert wird, genügt die Bescheinigung,daß dem Schuldner ein Mahnschreiben zugesendet worden sei (z. B.mittelst des Briefcopirbuchs». Makvwer zu Art. 310 Not. 47s. BrirS. 320. O. Wächter I. S. 134. Dernburg II. S. 271. LabaudS 259. Nenaud a. a. O. C. F. Koch zu Art. 310 Not. 92 (?).S. die Fälle in Busch'S Archiv III. S. 101. u. Centralorgan II. S. 236.
32> Argum. H.G.B. Art. 836. „Als genügende Belege sind anzusehen imAllgemeinen solche Belege, welche im Handelsverkehr, namentlich wegender Schwierigkeit der Bcschassung anderer Beweise nicht beanstandet zuwerden pflegen -." S. Not 34.
33) Brir S. 320. v. Hahn I>. S. 115.