Nbschn, I- Die Sachen Cap. IV. Pfand- u, Retentiousr. 8- 92. Mehrheit v. Pfandr. 959
Eine wahre Mehrheit von Pfandrechten begründet eine Colli-sion derselben. Dabei sind folgende Hauptfälle zn sondern:
1. Wo bloße, sofern überhaupt rechtlich zulässige, Convcn-tionalhypotheken mit einander oder mit Faustpfandrechten concur-riren, entscheidet schlechthin das bürgerliche Recht, soweit nicht dieGeltendmachung der ersteren zum Nachtheil der letzteren ausge-schlossen ist Für Seeschiffe gelten particularrechtlich eigenthüm-liche Grundsätze").
2. Unter den durch erecutivischc AbPfändung erworbenenPfandrechten entscheidet die Priorität der Pfändung
3. Für Faustpfandrechte ist, wegen der Unmöglichkeit einesGcsammtbesitzes'^), eine Collision regelmäßig nur in der Weisedenkbar, daß nach Besitzverlust des einen Faustpfandgläubigers einemzweiten von demselben VerPfänder oder einem anderen ein Faust-pfandrecht bestellt wird. Soweit hierdurch nicht das erste Faust-pfandrecht erlischt oder dem zweiten gegenüber seine Wirksamkeit ver-liert"), entscheidet unter mehreren Gläubigern, welche ihre Rechtevon demselben VerPfänder, gleichviel ob Eigenthümer oder nicht, her-leiten, die Priorität^); wenn von verschiedenenVerpfändern, so gehtdas von dem Eigenthümer oder doch von demjenigen VerPfänder,welchem der andere VerPfänder weichen müßte, bestellte Pfandrechtvor; sind beide VerPfänder in gleicher Lage, z. B. beide Usucapions-besitzer, so prävalirt das Recht des besitzenden Pfandgläubigers '").
So lange hingegen der erste Faustpfandgläubiger noch im Be-
10) Oben §. 91. S. auch v. Meibom S. 429.
11) Die »ach Preuß R, als symbolische Besihergreifnng angeschene Eintrag-ung auf dem Beilbrief, bez. im Schiffsregister ist für die Priorität maß-gebend. A.L-R. I. 20. §. 302 fs. Preuß, E.G. Art. ö9. S. oben
12) I. 10. l>. qui p»t, (20, 4). Seuff. VIII. Nr. 20. S. auch v. MeibomS. 455 ff. Anders bei mehreren prätorischen Pfandgläubigern, welcheaus denselben Titel hin, z. B. llsmiii iiikocti osusü, in den Besit) ein-gewiesen sind. Dernburg I. S. 409 ss. II. S. 413. WindscheidK. 243 Not. ö.
13) S. §, 74. Not. Ist. S. auch A.L.R. I. 20. §. 437. 43g.
14) Oben Z. 91.
15) Huschke, Aeitschr. f. Civilr. u. Proc. Bd 20. S. 186. Bremer S. 159 sf.
16) l. 9. §. 4 0. >1e publ. --ct. i.6, 2). >. 14. 0. qui pot. (20. 4>. Dern-burg I. S, 224. 225. v. Bangerow §, 384.
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