Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

sitze ist, ist eine zweite und folgende Verpfändung nur in doppelterWeise denkbar:

1) so, daß der zweite und folgende Gläubiger nicht ein Faust-pfand erhält, sondern nur eine Hypothek an dem Werthüberschuß(k^porootia) oder auch eine Nachhypothek an dem ganzen Pfand

ist an dem Pfandobject (Sache) nur Faustpfand statthaft, so bestehtfreilich die Hypothek nur an der mit der aotio piZneratitia äireorg,zu realisirenden Forderung des Verpfänders gegen den ersten Pfand-gläubiger ;

2) so, daß der zweite und folgende Gläubiger zwar ein Faust-pfand erhält, fomit juristischen Besitz erlangt, allein nicht unmittel-bar, sondern durch Vermittlung des ersten Gläubigers oder einesdritten Verwahrers. Der erste Pfandgläubiger besitzt alsdann sürsich und detinirt zugleich eventuell für den folgenden vorausge-setzt natürlich, daß ihm die Nachverpfändung angezeigt ist und erdagegen keine Einsprache erhoben hat; der dritte Verwahrer detinirtfür den ersten Pfandgläubiger und zugleich eventuell, unter der an-gegebenen Voraussetzung, für den folgenden^). Die Möglichkeitsolcher Nachfaustpsandrechte erkennt auch das H.G.B, an 2»).

17) Im Römischen Recht kommen beide Conventionen vor; die erste ist sicher-lich die ältere Form, die zweite ursprünglich in Form einer nur bedingtenHuvothekbestcllung. Dernburg II. S. 480 ff.

18) Und zwar auch hier entweder als Hypothek nur für den Ueberschuß oderauf den ganzen Pfandwcrth nach Tilgung der ersten Forderung. Es wirdso durch die Ausschließung der Hypothek an Movilien eine Rückkehr zuden Grundsätzen des älteren Römischen Rechts nöthig. Ist auch an For-derungen nur ein Faustpfand zulässig, z. B. nach Franz. R., so muß derVerpfändet sich vom Gläubiger eine Verpflichtungsurkunde über die Resti-tution der Sache nach getilgter Pfandschuld, allenfalls ein Duplikat desPfandscheins, aushändigen lassen und dies dem weiteren Pfandnchmerzustellen, z. B. die in einem Leihhaus verpfändete Sache mittelst Ueber-gabe des Versatzzettels. S. oben §. 93. Not. 3. s. A L R. I. 20. §. 363.(s. oben S. 77S u. Koch, Preuß. Privatr. I. §. 383. 386). v. Stu-benrauch a. a. O. II. S. 38. Zachariä II. §, 432, Not. 1.

19) Diese Auffassung wird vertreten z. B. von Iroplonx, nsiitissement«r. 315 ff., ?ont Xr. 1140, freilich zum Theil in unzulässiger Aus-führung. Ferner Siebenhaar zu Sächs. G B. §. 466 (I. S. 361).Zürcher G.B. §, 661 u. dazu Bluntschli.

20) Für die gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs und Fracht-