Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Mschn.I, Die Sachen. Cap.IV. Pfand- u.Netentionsr. § 92. Mehrheit v.Pfandr. 961

Die vorstehenden Grundsätze finden insbesondere auch in demFalle Anwendung, da mehreren Personen durch Verpfändung ver-schiedener Exemplare eines Waarenpapiers (Connossement, La-deschein, Lagerschein) ein Faustpfandrecht 2!) an derselben Waarebestellt ist »). Das Alter der Pfandrechte bestimmt sich solchenfallsnach dem Zeitpunkt der Begebung 2») des Papiers.

4. Für die Concurrenz der gesetzlichen Pfandreckte unter ein-ander sowie mit Conventionalhypotheken und Faustpfandrechtensoweit solche möglich 2»), entscheidet schlechthin das bürgerlicheRecht. Besondere Prioritätsordnungen bestehen jedoch für die ge-setzlichen Pfandrechte des Commissionärs, Spediteurs und Fracht-führers 2°), sowie für die Pfandrechte der Schiffsgläubiger 2°). Fürdiese gesetzlichen Pfandrechte ist zugleich ausdrücklich anerkannt, daßdie Befriedigung älterer Pfandgläubiger den Uebergang von derenForderung und Pfandrecht auf den abfindenden Pfandgläubiger be-wirkt 2'>. Nur ist selbstverständlich 2») mit dieser Entscheidung dieherrschende 2») Lehre weder für andere Fälle derAbfindung", nochgar für alle Fälle der s g. hypothekarischen Succession anerkannt,vielmehr bleiben im Uebrigen die, freilich sehr streitigen, Principien

führers, welche sämmtlich Erwerb und sogar Fortdauer der Gewahrsamvoraussetzen, und insofern den vertragsmäßigen Faustpfand rechten völliggleichstehen. Denn nach H.G.B. Art. 410. S. 1. 4. Art. 411 be-stehen die Pfandrechte deö Commissionärs, des Spediteurs, vorgehenderSpediteure, vorgehender Frachtführer fort, ungeachtet der letzte Spediteuroder Frachtführer, in dessen Gewahrsam sich die Sache befindet, selberPfandgläubiger sein kann. Es kann also der Inhaber der Waare Deti-nent für verschiedene Pfandgläubiger, ja Pfandbesitzer für sich und Pfand-detinent für Andere sein. S. auch Lgband S. 460. 461. 469 ff. 477.478. v, Hahn zu den genannten Artikeln.21) Oben §. Not. 40 ff.

22» Oben §. 74. §. 75. Not. 89. Warrants werden zur Zeit nicht in meh-reren Eremplaren ausgegeben. Oben §. 76.

23) Oben §. 74. Not. 18. Modification: H.G.B. Art. 660. S. oben §, 74.Not. 21.

24) Oben §. 91.) Unten §. 97.

26) H.G.B. Art. 770-774. 779.

27) Unten §. 97.

28) Oben S. 268.

29) Windscheid 8- 233 d, Not. 16 sS 1).