Abschn.I. Die Sachen, Cap IV. Pfand-u. RetentionSrecht. Z.93. NetentionSrecht. W7
tionSrechts. Es ist ein eigenthümliches Vermögensrecht wederein nur processualisches Vertheidigungsmittel noch eine Art der
vorgekommen, vielmehr lautete die wirkliche coinlemn-itio , im Gegensatz zuder bei aclioneü .irbitrsrise uud etwa gleichbehaudeltcn Klagen möglichenprununtintio nnd srbilrium j»ilici8, überall unbedingt, v. Bethmann-Holl weg, der Rom Civilproceß II S, 624—626. Sodann ist es völ-lig willkührlich, das Reteutionsrecht da zu verneinen, wo die in jure vor-schützte exeepiio ckoli zur Denegation der Klage (I. 13 pr. 0. cle U8ukr.s^7, 1Z, I. 44 §. I. v. äe äsmiw ink. s3S, 2j. I. 39 §. 1. 0. üe mioor.ft, 4j, wohl auch das nonäum «8t ex enito sctio in I. 13 §. 8 v. öe^ L. V. l.19, 1^), ferner wo dieselbe, und in bonse kiclei ju6icii8 dieBerufung auf den äolus vor dem jnclex, zur völligen Abweisung desKlägers oder, je nach Umständen, zur conilemnatio nach vorgängiger «ie-mictio führte. Selbst Schutz des RetentionSrechts mittelst rvnlies ckolikommt vor, z. B> I. 7 pr. v. ususkr. quemsäm. cav. (7, 9). >. 1 §. 5 v.öe exc. rei venu. (21, 3). S. auch Arndtö a. a. O. S. 12. Dern-burg, Compensation S. 371. 338 ff. Zaun a. a. O. S. 382 ss. —Großkopf will sogar in Fällen, wo gesagt wird, sctor exceptivno äoli5>immc>vetur, repellitui', kein Reteutionsrecht finden, Angesichts <Zs!u» II7.6—78. §. 30 ile k. v. (2, 1), — während doch ossenbar die Weige-rung des Klägers, der richterlichen Weisung zu genügen, zur völligenAbweisung führen mnßtc. — Am wenigsten lassen sich von diesemStandpunkt für nnser heutiges Recht die Grenzen des RetentionsrechtSbestimmen. Vielmehr ist umgekehrt anzuerkennen, daß überall, wo einwirkliches Netentionörecht vorliegt, jene processualische Behandlung, welcheG, für den Römischen Formularprocch behauptet, eintreten kann odermuß. — Auch was Cramer a, a. O. S. 303 ff. gegen die Selbstän-digkeit des RetentionSrechts einwendet, ist unzutreffend. Ein Recht istdarnm nicht minder ein selbständiges, d. h. eigenthümliches, weil zu sei-nen Loraussetzungen die innere Beziehung zu einem Recht des Gegnersgehört.
11) >. 52 I>. äe^.k. 0.(41, 1). kein in bonis nostris Iisbeie intelliximur,<zuotien8 possickente8 exceptionem, kiut ->mitlente8 sck recupe-rsnäsm esm sctionem Iisbemus. Daher auch Schutz des Reteutionsbe-rechtigten durch -iclio ln> li, s. unten §. 9ö Not. 29. I. 6 0. ile vi (43, 16).Das erkeuut auch Ziebarth S. 310 ss. au, nur ist scine Charaklcrisi-rung des RetentionsrechtS als eines jus in re nstuisle so wenig juristischanzuerkeuncn, als die wunderliche Constructiou Sieben Haar'S — nnteuK. 94 Not. 27. Für das heutige Recht behauptet Ziebarth sogar,daß das RetentionSrecht ein eigenes dingliches Recht mit dinglicher Klagesei, S. unten ß. 95 Not. 31 ff.
I2> So z. B, Wolfs in Busch's Archiv III S. 257 ff. Nach S, 267 solldie ganze Lehre in das Prvceßrecht gehören I