966
Drittes Buch, Die Waare.
allein sein materieller Inhalt wird durch diese nur begrenzt,nicht bestimmt: das NetcntionSrccht dient zum Schutz gegen einenäolus des Gegners, setzt mithin einen äolus desselben voraus, abereinen äolus ganz bestimmter, eigenthümlicher Art. Auf dieser Eigen-thümlichkeit des äows, gegen welchen, und auf der besonderen Art,wie es gegen denselben schützt, beruht die Eigenart^") des Reten-
I. 9 pr. §. I o. <Ze 4. k. v. (41, 1). I. 4 §. 9. I. 5 §. 1. I. 14 o. Se doli'm. exc. (44, 4). I. un. v. etigm ob cliir. (8, 27). I. 11 L. 6e k. V.(3, 32), §. 30. 32-34. ^. <Iv k. 0. (2, 1) u. a. m. Im klassischen Rö-mischen Proceß konnte freilich das Nctentionsrecht auch ohne eigentliche, indie kormnis inserirte exceptio äoli realisirt werden. So oküeio judicis indonsv üilei juiliciis, durch Denegation der Klage, durch Verweigerung derrestitutio in intexruin u. dgl. mehr. S. Not. ll>. Dieser Reichthumprocessualischcr Realisirungsmittel fehlt dem heutigen Proceß in FolgeEinheit des RichteramleS.10) Seitdem v. Savigny , Besitz K. 3 a. E. gegen ältere Irrthümer denSatz aufgestellt hat, daß das NetentionSrecht „nichts anderes sei, als eineexceptio cioli, welche sich von anderen Anwendungen dieser exceptio nurfaktisch und zufällig unterscheide", ist man geneigt, dem NetentionS-recht die Eigenschaft eines eigenthümlichen Rechtsinstituts abzusprechen undmit einer gewissen Vornehmheit auf den Versuch herabzusehen, eine ge-nauere Einsicht in dieses praktisch so wichtige Institut zu gewinnen,ohne daß man doch die vollen Consequenzeu der blos negirenden Theoriezieht, z. B. Puchta, Pandekten §. 94. v. Keller, Pandekten §. 93a. E. Sinteniö, §. 91 Not. 7S. und selbst Windscheid z. 361. In-dessen ist mit Recht schon mehrfach darauf hingewiesen worden, z. B.Brinz, Eomvensation S. 117, Deruburg, Comvensalion S. 366,Lenz, a. a. O. S. 378. 379, daß die Form, in welcher ein Recht pro-cessnalisch gellend gemacht wird oder im Römischen Formnlarproceß gel-tend gemacht wurde, über dessen Natur wenig oder nichts entscheide, unddaß aus dem gleichen Grunde auch der Compensalion und anderen Rechts-institulen die Selbständigkeit versagt werden müßte. Einen bedenklichstenWeg hat, auf Grundlage jener Savigny'schen Aenßernng, Groß köpf,S. IS. 36. 37. 41 ff. 63 ff. 98 ff 120 ss. eingeschlagen. Das Reten-lionsrccht soll zwar ein selbständiges NechtSinstilut seiu, allein nur da,wo im Römischen Formnlarproceß die vorgeschützte exceptio e!c>>i zu einernur bedingten Pcrnrtheilung des Beklagten geführt habe, bedingt dadurch,daß der Kläger dem Beklagten das aus dessen Vermöge» in der heraus-zugebenden Sache Steckende Zug um Zug ersetze. Nun ist aber eine solchebedingte conäemiistio überhaupt im Römischen Formularproceß niemals