Zlbschn.I. Die Sache», Cap.IV, Pfand- u,Nctentio»Sr. §. 94, Rctcntionsrccht,, 977
a) Wo der Anspruch auf Herausgabe einzelner Sachen odereines Vermögenscompleres gerichtet ist, der Gegenanspruch auf Ver-gütung dessen, was von dem Vermögen des Beklagten in diese Sa-chen oder diesen Vermögenscomplex verwendet ist oder darin steckt.So Gegenansprüche wegen Verwendungen, Auslagen, Accessionenu. dgl, m.2?).
b) Wo Anspruch und Gegenanspruch aus demselben obligato-rischen Verhältniß entspringen, mögen zur Geltcndmachung aotionosäirsotaö und eontraria« oder kvtiomzs mutuao zustehen Nur
billig erachte". Achnlich Lenz S. 394 fs. Diese vierte Catcgorie bildetso wesentlich eine Generalclausel zn den übrigen, und umfaßt meist, abernicht allein, diejenigen Fälle, wo die Znsammengehörigkeit von Anspruchund Gegenanspruch auf dem Parleiwillen beruht. S. Not, 31 ff,
27) Die einzige von Groß köpf anerkannte Categoric, Am schärfsten sprichtden hier zu Grunde liegenden und im Wesentlichen richtig von Großkopf,s. auch KieTulff, Theorie S, 179 Not. entwickelten Gedanken I, 23§. 4 O. <Ie k. V. (6, 1) aus: In amnibiis ixitur istis, in quilinsme» rss per praevslentism sliensm rein trslnt meamejueekkieit, si esm viniiicem, per «xoeptionem «ioli mi>>> eoxsr,pretium sjus, quocl seeesserit, dsre. In arger, unjuristischerUebertreibung dieses Gesichtspunktes macht Siebenhaar a. a. O. ausdem Recht des Retinentcn ein Eigenthum, läßt ein Miteigenthum zwischenBindicant und Netinent entstehen, z, B. S. 37. 180. — A.L.R. I. 20§. 647 — 651. I. 16 §. 26. I 7 §. 204 — 217. 235—239. I. 11 §. 794.>. 13 §. 262 ff. I. 14 §. 42. 165. Sächs. G.B. tz, 767. 261. 312 ff. (?oSecivil srt. 867. 1331 2176. vivil coäe ok Ne'v-rork 8. 1696, — Aufeinem andern Boden stehen die von Manchen hiehcr gezogenen retentionesdes Erben wegen der falcidischen Quart und die nicht mehr praktischenretentiones ex ckvto gegen die rei »xorise activ. Diese begründeten defi-nitiven Abzüge, ckeäuctioneü. Sie haben nur den Nameu mit denwirkliche» Retentionsfällen gemeinsam, denn bei ihnen ist das Object derLeistung nach Rechtsvorschrift gleichsam getheilt zwischen Berechtigten uudNetinent. Dernbürg, Compensation S. 168 ff. Bechmaun, dasRom . Dotalrecht II S. 326 fs. — Endlich gibt es Fälle, wo auchwegen Verwendungen eine Deduction statthaft oder gar nothwendigist. I. 23-30. I. 36 0. cle k. V. (6, 1). I. 31 §. 1 -3. I. 33—39. v.Se ll. (5, 3). Dernburg a. a. O. S. 337 fs.
23) S, K. 93 Not. 8. Großkopf, der mit seinem selbstgeschaffeuen Begriffdes NctentionsrechtS operirt, leugnet nicht nur, daß mittelst der exc. nonsckimxleti cvntractus ein wahres Netentionsrecht geltend gemacht werde,sondern will auch in Fällen statthafter actio contrsris eine Netcution nurwegen Verwendungen zulassen. S. aber I. 26. 26 0. äe proourst. (3, 3).