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Drittes Buch. Die Waare.
tionsrecht ist somit weder, als ein „Ausnahmerecht", auf die in denGesetzen ausdrücklich erwähnten Fälle zu beschränken ^), noch auchschlechthin überall da zu statuiren, wo Anspruch und Gegenanspruchgegenüberstehen 2°).
Eine natürliche Verbindung zwischen Anspruch und Gegen-anspruch besteht insbesondere 2«):
spruchs willen, positiv die Berücksichtigung von Gegenansprüchen ausge-schlossen sein kann. l. II v. äepos. (4, 34) vgl. §. 30 ^. ckv aet. (4, 6),I. un. §, S <?. >Ie rei iixor, sct. (S, 13>. I. 6 0, cke äote piaelex. (33, 4).
— In diesem Sinne wird das Institut auch im Englisch -AmerikanischenRecht aufgefaßt. Ein besonderes Retentionsrecht (pgrticulsr I!en) wirdvom common Isw da anerkannt, wo der Anspruch in direclem Zusammen-hang mit der retinirten Sache steht; darüber hinaus kaun es durch Ueber-einkuuft der Parteien, ausdrücklicher oder stillschweigender nach Gebrauch,begründet sein. Ein allgemeines Retentionsrecht (xenersl lien) bestehtsür Ansprüche aus Nechnungsüberschuh (bslsnos ok scoount), und diesesberuht vorwiegend auf allgemeinem Handelsgebrauch oder Gebrauch unterden Betheiligten selber in früheren Fällen. Storv, on axenov 8- 354.kent II p. 880 kk. Smitli p. 5ti3—569. Noch allgemeiner civil co<Iook «e,v-rork s. 1S8S—1585. 1587. — Das A.L.R. I. 20 §. 539. 543.544. I, 144. 78 bestimmt „die Forderung, wegen welcher das Zurückhal-tungsrecht ausgeübt werden soll, muß in Ansehung der Sache selbstoder aus dem Geschäfte, vermöge dessen dieselbe in die Händedes Besitzers gekommen ist, entstanden sein". Sächs. G.B. §. 767
— „wegen Gegenansprüche, welche in einem Verhältnisse zu der-selbe» Sache ihren Grund haben, namentlich wegen auf die Sachegemachter Verwendungen oder wegen durch die Sache ihm zugefügtenSchadens'. — §. 763 — „auf eiuem Rechtsgeschäft, vermöge dessen demBerechtigten eine fällige Gegenleistung obliegt'. — S. auch ko»tNr. 1288. 1293 ff.
24) So vielfach die ältere Theorie, auch noch Leu; S. 383. v. Vangerow§. 382 Anmerk. g. E. Wind scheid, kril. Vierteljahrsschr. I S..127.kont Nr. 1289, gegen die Mehrzahl der französ. Juristen.
25) S. Note 23.
26) Es werden aus deu Quellen 3, 4, 5 und mehr „ConneritätScatego-rieen" abstrahirt, meist 3. S. Schenck S. 173 ff Sintenis z. 191.Seuffert, prakl. Paudektenr. Z. 104. v. Holzschuher S. 121 ff.Sächs. G.B. §. 767. 768. Scheuck stellt neben den drei gewöhnlichenCategorieen, deren zweite jedoch die mittelst excextiu non suimpl. contr.verfolgien Gegenansprüche nicht umfaßt, eine vierte „positive' aus,S. 234, welche die Fälle umfassen soll, „wo der Gesetzgeber (?) aus deu con-creten Zuständen des Falles ein Beziehungöverhältniß eintrete» zulassen, für