Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. NetcntionSr. 8- 94. RetentionSrecht. 975
Rechtsverhältnissen angehören, welche nach der Naturder Sache oder nach dem Willen der Betheiligten eine(natürliche — gewollte) Einheit bilden 2»). DaS Reten-
Gegnern meint Luden S. 9, 29 ff. 93 ff., daß es darauf ankomme, ob einepersönliche Verbindlichkeit größer sei, als die Pflicht zur Zurückerstattungeiner fremden Sache (? I), Grohkopf S. 34 ff. 85 verwirft da« Erfor-derniß, weil das RetentionSrecht überhaupt nicht das Dasein einer Forder-ung, oder auch nnr eines Rechts zur Voraussetzung habe, sondern die ex-cextio iloli nur den faktischen Zustand zum Vortheil dessen, der im Besitzeeiner fremden Sache ist, in welcher Bestandtheile seines Vermögens stecken,aus Billigkeitögründen aufrechterhalte. S. auch Franck, Archiv f. W.N.XIII S, 231. Siebeuhaar a, a. O S. 36. Nach Dernburg , Psandr.II S. 95 soll zwar nicht Connerität nothwendig sein, aber eö müssen doch„innere Gründe" für die Nctention sprechen. Sind aber solche „innere Gründe"vorhanden, so ist eben Connerität vorhanden. S. Not. 23. Auch erkenntDernburg , Compensation 2. Aufl. S. 360 wieder die Connerität als Erfor-dernis; an. Nach Hamb. N. Fall. O. Z. 34 Z, 2.3 genügt eine „rechtsbegründeteAnsprache". S. Baumeister I S. 93 und O.A G. zu Lübeck (Hamb.S. III. S. 319). Daß dem Germanischen Recht daö Erfordernis) derConnerität unbekannt gewesen sei, behauptet v. Meiboin, PfandrechtS. 303. Allein in den Fällen des Retentionsrechts, welche die Germani-schen Quellen erwähnen, findet sich überall Connerität im Sinne des ge-meinen Rechts; ob das leitende Princip hier ein anderes war, ist minde-stens noch zweifelhaft.23) Der Begriff der Connerität wird in der Regel sehr unbestimmt gefaßt,z. B. Schenck S- 133 „ein Verwandtschafts- oder Beziehungs-Verhältnißder Forderung zu der i-es retinenös". Sintenis §, 91 „in gewissem Be-zug damit stehende Gegenansprüche". Arndts Z. 102 „Gegenansprüche,die damit in Verbindung stehen". Nur Umschreibung bei Puchta §. 94Not. b. §. 204 und Vorles.: „Gegenforderungen, wenn diese entwedermit der Forderung oder mit der Sache connex sind". Tiefer dringtDernburg , Pfandr. II S. 95 ein: Compler von Rechtsverhältnissen —die eine natürliche Einheit bilden". Indessen zu enge, da neben der na-türlichen, d. i, auf dem inneren Zusammenhange von An-spruch und Gegenanspruch nach Entstehung oder Object beruhen-den Einheit, anch eine auf dem Part eiwilleu beruhcude Einheit anerkanntwerden muß, und kommt es dabei nur auf die richtige Auffassung diesesParteiwillens an. S.Not. 31 ff. Dies ist die justs et rslionsbMs eausa nonreüäenäi, s, I, 20 0 lle v. /V. ?. (41, 2) I. 12 v. clv vi (43, 1k),bei deren Mangel trotz des Gegenanspruchs zu leisten ist. I. 5 v, in «ziilb.c, p. (3, 41). I. 4 0. commoS. (4, 23). I. 25 z, 1 0. sol. mstr. (24, 3),und ungeachtet deren Vorhandenseins, um der besonderen Natur des An-
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