Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

klagbarem Gegenansprüche nicht erforderlich. Ebenso wenig Liqui-dität, sofern nicht die angewendete Proceßart Liquidität derEinreden erheischt; nur kann der Mangel der Liquidität die Artder Verwirklichung des Retentionsrcchts beeinflussen 2°). Endlichwird auch nicht G leichartigkeit des G egenstandes von An-spruch und Gegenanspruch erfordert, vielmehr ist das Netentionsrechtvorzüglich da von Wichtigkeit, wo diese Gleichartigkeit fehlt, weilentgegengesetztenfalls meist die Voraussetzungen der Compensationvorliegen und der Beklagte das in der Regel vorteilhaftere Com-pensationSrecht vorziehen ^) wird.

3) Das Recht des Klägers und der Gegenanspruch des Be-klagten müssen connex sein'^), d. i. einem Complex von

pro soeio (17, 2). A.L.R, I 20 §, 172. 173. O.A.G. zu Wolfenbüttel 1863 (Seuff. XVI Nr. 190 s, auch Matthiä, Controversenlerikon IS, 246). Deruburg, Pfandr. II. S. 100. Unteu §. 9S Not. 3.

19) z. B. Besitzproceß s. Not. 11. Glück XV S. 124. Schenck S. 128fs,Großkopf S. 89 ff. v. Holzschuher S. 120. O.A.G. zu Lübeck (Seuff. IX Nr. 279). Celle (Seuff. XVI Nr. 94). Anders uoch klar-qusrä, äs jure merc-rt. II. 9 Kr. 43. III. 4 Kr. 39. Luden S. 17S ff.Das A.L.R. I. 20 z, 641 verlangt, daß die Forderung insoweit beschei-nigt sei, als zur Anlegung eines Arrestes (A.G.O. I. 29) erforderlichist f. auch Bornemann I. S. 275. 276. Schlechthin das Englische Recht: 8lor>, on axenc? §. 364. Hamburg . R.? s. Baumeister I.S. 93.

20) Unten §. 9S Not. 23 ff.

21) Kumulation beider Einreden: Bethmann-Hollweg, Rhein. Museum IS. 258 ff. v. Hahn Commentar z. D.H.G.B. II S. 123. Nur Com-pcnsation! Er am er a. a. O. S. 423. Dernburg, Compcnsat.S. 337 ff. 371, f. aber S. »97 ff. Uebrigens hat der Kläger durchModification seines PetitumS es in der Hand, an Stelle der ihm etwaunbequemen Retentiou Compensatiou herbeizuführen; nicht minder kannder Beklagte, nicht allein im klassischen Proceß Dernbnrg, Compeu-sation S. 495 sf. Zann a. a. O. S. 399 ss. 412, sondern unterUmständen auch im heutige», durch beharrliche Weigerung, sowie durchsonst verschuldete Unmöglichkeit der Naturalleistung, Gleichartigkeit vonAnspruch und Gegenanspruch herbeiführen und so die Compeusation er-zwingen. Dernburg a. a. O. S, 501. 371. Unten Not. 27 a. E.

22) So von jeher die in Theorie und Praxis herrschende Ansicht. Einzelneältere Dissenticuten, z. B. Lauterbach, Ludovici, führt Schenck S. 133Not. 2 S. 134 ff. an: es soll genügen, wenn bei fehlerfreiem Besitz einegültige, gegen Gefahr zu schützende Forderung eristire. Unter den neueren