Abschn. I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u. RctentionSr. §.94. Netcntionörecht. gg?
Wann eine gewollte^^) Verbindung bestehe, läßt sich nurdurch Würdigung der jedesmaligen Umstände ermitteln. Nichtüberall ist der Erweis des Parteiwillens erforderlich,vielmehr genügt es, falls dieser Wille um deswillenvorausgesetzt werden muß, weil sein Gegentheil gegenTreu und Glauben verstoßen würde. So erklärt^) sich, trotzdes Mangels einer natürlichen Verbindung zwischen Anspruch undGegenanspruch, die Retention ungültig verpfändeter fremder ^) Sa-chen; die Netention der den Forderungsbetrag übersteigenden, anZahlungsstatt gegebenen Sachen bis zur Tilgung der Forderung ^);
31) Cramer a. a. O. S. 312. Sinteniö II z. 91 Not. 64. Lenz S. 331Not. 15. Thöl, HandelSr. I §. 140. II §. 20S. Das gewellte Netcn-tionörecht leugnen überhaupt Luden S. 15. 27 ff. Großkopf S. 61 ff.71. 83—85. Ob I. 30 v. 6e pixn. sei. (13, 7) von einem Neteniions-recht oder von einem Pfandrecht handelt, ist unsicher, obwohl erstereswahrscheinlich, sicher aber, daß das >>ix»u5 ursprünglich nur eiu Retentions-recht gewährte. Dernburg, Pfandr. I S. 44 ff. Einen sicheren Fallfür den Kommissionär enthält I. 135 z. 2 0. <Ze V. 0. (45, 1>: Sejscsvit I.ucio litio, quod insnllsnte so Iiortos emisset, quum pretium onmecum usuris sb eo recepisset, «v in eum proprivtstem Iiortorum trsnsls-tursm — unrichtig interpretirt von Dernburg , Pfandr. I. S. 257.Ob der Wille aus Begründung eines Retentionsrechts, oder eines Pfand-rechts, Compensalionsrechts, Nießbrauchs u. s. f. gerichtet war, läßt sich nurconcret feststellen. S. oben §. 85 Not. 34. Glück X VIII S. 306. Meiß-ner, stillschweig. Pfandr. I. S. 15 ff. Nicht minder werden Voraussetzun-gen und Inhalt eines gewellten Retentionsrechts durch den Parteiwillenbestimmt werden können, regeln sich aber im Zweifel nach den Grund-sätzen des gesetzlichen Retentionsrechts, z, B. nur für fällige Forderungen.Allgemeine, auch stillschweigende Uebercinkunft, daß dem einen Theile we-gen seines ganzen Saldo an allen ihm in Zukunft zukommenden Waarenein Retentionsrccht zustehen solle: üent II. p. 865. Livil coäe ok Ae,v-kork s. 1589. 1590. Forderungen aus „laufender Rechnung",s. unten Z. 96 Not. 15. §, 97 Not. 14.
32) Lenz S. 394 ff. stützt die Erklärung der nachstehenden Fälle auf diebona tiäes, übersieht aber, daß hier der ex üäe bona anzunehmende Par-teiwille die Connerität begründet, und mischt fremdartige Fälle ein. Derentscheidende Gesichtspunkt ist, daß ein redlicher Mann nicht anders ge-wollt haben kann und darf. Ubbelohdc, Zeitschr. f. Handelsr. VIIS. 246. Endcmann, Handelsr. §. 89 g. E.
33) I. 1 pr. v. 6e pixn, (20, 1), f. auch A L.R. I. 20 §. 97. 98. Dern-burg , Pfandr. I. S. 238 ff.
34) I. 26 §. 4. v, äe cona. inä. (12, 6).