Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

das Netentionsrecht dessen, der mit fremden Gelde gezahlt hat, anseiner Leistung bis zur Restitution des Geldes^); insbesondere dasNetentionsrecht deö Pfandgläubigers 2°) an dem Pfandobject wegenseiner anderweitigen, nicht direct durch das Pfand gesicherten For-derungen gegen den VerPfänderDaß bei Zurückführung deszuletzt erwähnten Retentionsrechtes auf den vermuthlichen Partei-Willen die Zurückhaltung des Pfandes nur wegen später entstandenerForderungen statthaft und das Recht des Gläubigers nicht sowohlein Netentionsrecht als ein stillschweigendes Pfandrecht sein müßte

35> I. 94 pr. v. ds solut, (46, 3)

36) Auch des hypothekarischen, sofern er sich im Besitz befindet. Die Ableit-ung dieses NetentionSrechts aus dem Parteiwillen bedingt keineswegsdessen Beschrankung auf das Conventionalpfand, oder gar das Faustpfand.Die Legalhypothck, weil auf der Fiction stillschweigenden Vertrag« be-ruhcud, folgt den gleichen Regeln; sind doch sogar die gegenseitigen Obli-gationen aus dem conti-ix-tus pixner->tilius auf sie übertragen worden.Dernbnrg Pfandr. I. S, 141 ff. 292 ff.

37) Ueber die I. un. <?. erism ob vliiroxr. pee. (8, 27), f. namentlich Fritz,Erläuterungen II S. 490495. v. Vangerow, Pandekten I. §. 332.Dernburg , Pfandr. II S. 94 ff., auch Schenck S. 241 ff. In derRegel wird hier ein singulärer Ausnahmefall von dem Erfordernis; derConnerität gesehen, allein Gordian will nichts Neues bestimmen: ^urecnim conlenlüs und emn reslituere proprer vxceplionem äoli mal! noncoxeri«, Die vielfach behauptete Unstatthaftigkcit dieses Retentions-rechts wegen cedirter Forderungen kann weder auf die angebliche Sin-gularität desselben (v. Vangerow a. a. O-!, noch auf die mangelndeMitwirkung des Schuldners für den Erwerb dieser Forderung (SchenckS 261. O,A,G. zu Rostock 18S7 lZeitschr. f. Haudelsr. XI S. 643)) ge-stützt werden. S. auch Dernburg II S. 101. 102 Häufig kann derErwerb solcher Forderung durch den Pfandinhaber sogar im Interesse desSchuldners liegen, indem der letztere mit Rücksicht auf die Sicherheit wei-ter creditirt, der ursprüngliche, ungedeckte Gläubiger aber zur Klage ge-schritten wäre. Unten Z. 98 Not. 44. Ueber die neueren Gesetzge-bungen s. oben Z. 88 Not. 22. 23.

33) So Dernburg II S. 49S, Eine solche Beschränkung enthält der «oSeeivil srt. 2082 S. 2: Die Schuld muh nach der ersten contrahirtund vor Zahlung der ersten fällig sein; ob auch vor Fälligkeit der ersten,ist streitig. Iroploiix, nsntis8ement Nr. »32 ff. ?ont Nr. 11911199. Auch nimmt k>ont, gegen die Mehrzahl der Schriftsteller, einstillschweigendes Pfandrecht an.