Abschn, l. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-und Retentionöv. §.95^ Retentionsrecht- 9?1
wird ohne Grund behauptet. Letzteres, weil keineswegs in der Ein-räumung des Rechts, eine Sache wegen einer Forderung behaltenzu dürfen, schlechthin die Begründung eines Pfandrechts liegt, viel-mehr auch ein Retentionsrecht gemeint sein kann ^°). Ersteres, weileine stillschweigende Abrede des Inhalts „solltest du gegen mich nochirgend welche anderweitige Forderungen gegenwärtig haben oder inZukunft erwerben, so sollst Du dafür, unbeschadet des Rechts andererPfandgläubigcr ^"), die Sache retiniren dürfen," um so natürlichererscheint, weil nicht allein mit Rücksicht auf die in Händen habendeSicherheit später neu crcditirt wird, sondern häufig neuer Credit gegenPfand nur darum gegeben wird, um ältere Forderungen sicherzu-stellen, auch der Gläubiger sich häufig mit Rücksicht auf das für dieneue Forderung bestellte Pfand zur weiteren Creditirung älterer For-derungen versteht"); weil serner wegen aller dieser Forderungen mitder d^peroodg, compensirt werden dürfte, soweit nicht Nachhypothe-karicn dadurch geschädigt werden^), und nach Treu und Glaubendie Rechte des Gläubigers bei freiwilliger Tilgung der Pfandschuldunmöglich geringer sein können, als bei Erzwingung der Zahlungdurch Pfandverkauf.
2) Die Wirkungen.§. 95.
Das Retentionsrecht schützt nicht gegen die Verurtheilung, son-dern gegen die unbedingte Verurtheilung, und insofern gegen dieExecutiön. Auf die sogleich bei der Einlassung vorzuschützende undgehörig zu begründende Einrede hat der Richter nicht allein zu un-tersuchen, ob überhaupt dem Beklagten ein Retentionsrecht zusteht,sondern auch den Inhalt des Gegenanspruchs in quali vt yuavto,erforderlichenfalls durch Schätzung festzustellen, allenfalls, nach Lageder Sache, diese Feststellung einem besonderen Liquidationsverfahrenvorzubehalten, den Kläger aber nicht etwa zur Zeit abzuweisen, son-