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Drittes Buch. Die Waare,
dern den Beklagten zur Leistung gegen Befriedigung sei-nes Gegenanspruchs zu verurtheilen '). Der aotio juäivg.tisteht die Retentionseinrede vermöge des Urtheils entgegen; vorge-schützt erst in der Erecutionsinstanz darf dieselbe nur ausnahmsweiseunter dem Gesichtspunkt einer neu entstandenen Einrede oder aufGrund eines RestitutionsgcsuchS, und auch dann nur bei sofortigerLiquidestellung, berücksichtigt werden ^).
Eine Entkräftung und Aufhebung der beiderseitigen Ansprüche,wie durch die Co mPensati on, wird durch die Netention wederbezweckt noch herbeigeführt, vielmehr bleiben beide vollkommen auf-rechterhalten, und es wird nur die Realisirung des einen von derVerwirklichung des zweiten abhängig gemacht^).
Ebensowenig hat das Netentionsrecht an sich^) die Natu
1) Nach einer weit verbreiteten Meinung soll die »-xeeptiv äoli als dilatori-sche Einrede „die Abweisung znr Zeit" begründen, z. B. Luden S, 186,Lenz S. 393 Nichtiger wird in neuerer Zeit überwiegend die im Tcrtvertretene Ansicht anerkannt, welche sowohl den Grundsätzen des Römisch-Justinianeischen Proceßrechts — materiell auch des klassischen Rechts, inForm der pronuiitistio und des arditrium ^iulicis (s> §. 93 Not, 10 unddie Stellen §. 93 Not. 2. 4) — wie der auf definitive Erledigungder Streitigkeiten gerichteten Aufgabe des Nichteramts entspricht. Zauna. a O, S. 410 fs, Großkopf S. 1ö ff. 71 ff, Sintenis §. 91Not, 79, 80, Arndts a, a. O, S, 14. Unger, Oesterr. Privatr. II§. 125 Not. 19. 20. Bahr, Anerkennung S. 232 Not. 9. Wetzetl,Civilproc. 2. Aufl. S. 506. Dern bürg, Compensation S. 371. UnterUmständen kann die Vernrtheilung auch lauten: gegen Befriedigung inner-halb bestimmter Zeit. Ueber die Praxis f. Zaun a. a. O. S.4I9. Senfs.XII Nr. 49. 199. XVI Nr. 195,
2) Schenck S. 315. Zauu S. 415, Wetzell, Proc. §. 47 a. E.
3) I, 4 (?. clopos. (4, 34) — eoinpsnzstionem vel ileäuctionem vel äoli ex-ceptionem. Dernburg, Compensat. S. 190 fs. 365 ff. Die neue For-mulirung S. 367 scheint mir weder richtig, noch den wirklichen Inhaltdes NetentionsrechtS zu bezeichnen. Schenck S, 47ff., und gegen Brinz'sConfnndirung beider Institute: Arndts, Pandekten §. 264 Not. 7.
4) Unter Umständen im Handelsrecht, f. unten §. 98 Not. 9. 63. Auch fürdas Germanische Recht würde dies anzunehmen sein, wenn das PrincipdcS Germanischen Retentionsrechtö, wie v. Meibom, Pfandrecht S. 30561. 62 annimmt, — f. anch Laband, Zeitschr. f.HaudelSr. XIS. 162 —darauf beruht, daß der Gläubiger Sachen seines Schuldners, wo immerer sie findet, zum Zwecke seiner Sicherung und Befriedigung in Anspruchnehmen darf. Dabei ist freilich zu beachten, daß ein Arrest, nach German .