Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. NetentionSr. §. 85. Retcntionörccht. 983
und Wirkungen des Sicherungsarrestes, welcher regelmäßig nurwegen gefährdeter Ansprüche zulässig ist, durch den Richter verhängtwerden muß und gegen nachtheilige Verfügungen des Verpflichtetenüber seine Person oder über Gegenstände, die rechtlich oder thatsäch-lich zu seinem Vermögen gehören, schützt, an dem Arrestobject aber einPfand- oder VorzugS-Recht nur dann ^) begründet, falls dasselbe durchweitere richterliche Verfügung zum Erecutionsobject geworden ist °).
Dem Pfandrecht ist es seinem praktischen Ziele nach ver-wandt da es gleichfalls die Sicherung von Forderungen bezweckt,aber sehr verschieden in seiner rechtlichen Structur und Wirkung.Eine analoge Uebertragung Pfandrechtlicher ^) Grundsätze ist unstatt-haft. Es kommen hier namentlich folgende Punkte in Betracht:
1) Das Netentionsrecht greift Platz, wo ein Pfandrecht versa-gen würde, z. B. an Sachen, welche Eigenthum des Retinentensind, an Objecten, ohne Verkaufswerth, an beliebigen Leistungen desNetinenteu °).
Recht, bei Gefahr im Verzüge auch durch den Gläubiger ohne richterlicheMitwirkung angelegt werden konnte, v. Meibom S. 163.
5) Weiter im Germanischen Recht, s. v. Meibom, Pfandr. S, 147 ff., 176.177, auch Albrecht, Gewere S. 137—141. So auch der ehemalige„Sächsische Arrest": Haubold, Sachs. Privatr. §. 211 Not. n, o.s. auch Nev. Lüb. R. III 1. Art 4 u. dazu Mevius Ii. I. ElbingerW.O.v. 1753 Art. 67. Albrecht, Gewere Not. 308. Maureubrecher, D.Privatr. 2. Aufl. I §. 306. Schwankend die Italienische Doctrin undPraxis: vsssrexis Äise. 120 Kr. 11 tk. üise. 16 Kr. 1.
6) Glück VI S. 331 ff. Bayer, Summar. Proceß 6. Aufl. §. 19 ff.Briegleb, Summar. Proc. S. 523 ff. Mitter maier, bürgert. Pro-ceß III S. 121 ff. IV S. 149 ff. Hefftcr, Civilproccß — für diePreußischen Staaten §. 243 ff. Schcnck S. 44 ff. 64. 291 ff. O.A.G.zu Lübeck (Scuff. II Nr. 279). Der Retiuent läßt bei sich selber Arrestanlegen: Seuff. I Nr. 109.
7) Die Verwandtschaft wird hervorgehoben in den § 93 Not. 4 angeführtenStellen. Allein eS wird auch dem Pfandrecht entgegengesetzt: I, 1 vr. 0.äe pix». (20, 1). I. 1 v. si gl. res (6, 16>.
L) So häufig, z. L. Schenck §.12. 13. 76. 86 u. sonst. Auch Deruburg,Pfandrecht I. S. 101 „einzelne Rechtssätze wurden vom Pfandrecht ansdieses Rechtsverhältniß geradezu übertragen". Welche? Nach Ziebarth,Nealerecution S. 315 soll im heutigen Recht das RetenlionSrechl bei Mo-bilien alle Wirkungen des Faustpfandes haben, bei Immobilien überhauptunstatthaft sein! S. unten Not. 31.
9) Oben §. 94 Not. 6 ff.