Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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984 Drittes Buch. Die Waare.

2. ES ist insoweit ein accessorisches Recht, als es ohne einenAnspruch, zu dessen Sicherung es dient, weder zu entstehen, nochfortzubestehen vermag, auch kann es auf einen Jeden übergehen,der mit dem Netcntionsobject die Leistungspflicht des Rctentionsbe-rechtigten überkommt'"). Allein so wenig mit dem Rctentionsob-ject an sich der Anspruch, zu dessen Sicherung dasselbe dient, aufden Erwerber übergeht, so wenig geht umgekehrt ohne Weiteresmit dem Anspruch auch das für denselben dem Cedenten zustehendeRetentionsrecht auf den Cessionar über, noch darf der Cessionardessen Einräumung ohne dahin gerichtete Uebereinkunft von dem Ce-denten verlangen. Das Retentionsrecht ist somit nicht, gleich demPfandrecht, eine accessorische Qualität der Forderung, sondern esberuht auf der völlig lösbaren Beziehung zweier Ansprüche zu ein-ander

3. Der Retinent steht als solcher nicht"), wie der Pfand-gläubiger, für ein gewisses Maß der Diligenz ein, vielmehr be-stimmt sich der Umfang seiner Verantwortlichkeit nach der Naturdes Nechtsverhältnisses, kraft dessen er an sich zur Leistung desNetentionsobjccts verbunden ist. Nur kommt hier ein Doppeltes inBetracht. Wer zur Retention befugt ist und um seines Gegenan-

10) I. 14. §. l. v. comm. SiviS. (10, 3). Leck is, c>ui s me emerit, sn re-tinei e possit, viclenckum est; nsm et si vinckicsretur ->d eo psrs, impen»iiiai'mn »oinine, quse exo kecisssm, its ut exo, poterst rotentionemeei-r. Francke, Beiträge I. S. 63 ff. Schenck S. 321 ff. LenzS. 399. So auch die sxceptio isi venckitso ac trsäitkle. I. 3 pr. v. iieexe. rei venci. (21, 3): jnterest enim emtori« primi, seeunäo rem non<!v>n>:i. Retentionsrecht der ConcnrSmasse des Schuldners z. B. HambN. F. O. Art. 26. Nr. 2. 4. Art. 34. Nr. 2. Preuß. Conc. O. §. 29.

11) Cedirt der Mandatar seine Ersatzforderung gegen den Mandanten, derNertäufer seine Forderung auf den Kaufpreis, so erlangt der Cessionar da-mit allein keinerlei Rechte auf deu Besitz der Sachen, welche der Manda-tar für den Mandanten in Händen hat, oder ans das noch im Besitz desVerkäufers befindliche Kaufobject. Mühle ubruch, Cession §.67 a. E.wenngleich ans unzutreffenden Gründen. Lenz S. 289. Luden S. 210 ff.Förster I. S. 779. Anders Schenck S. 326 ff., v. Holzschuher I.S. 116 ss. aus den im Text widerlegten Gründen.

12) Großkopf S. 31 ff. Sintenis §. 91 Not. 83. Koch, Preuß.Privatr. I. §. 207. Not. 9. Anders A.L.R. I. 20. §. 868. SchenckS. 276 ff. Lenz S. 399.