Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I. Die Sachen. Eap.IV. Pfand - u. RetentionSr. §. 95. RetenlionSrecht. 995

welche die Vermögensrechte des Gemeinschuldners nur in demselbenUmfange überkommt, in welchem dieser sie hatte. Durch den Con-cursausbruch werden die Rechtsbeziehungen des Netentionsobjecteskeine anderen, als sie vorhin waren. Wollte man selbst das durchdie Concurseröffnung am gesammtcn Vermögen des Gemeinschuld-ners für die Gläubigerschaft begründete Recht als ein wahresPfandrecht^), ^ ^r Eigenthum^) ansehen, so könnte auchdieses erst mit der wirklichen Besitzergreifung beginnen °°), müßtedarum gegen den Rctinenten versagen. Daher auch die privilegirtcnGläubiger, sofern sie nicht wirkliche Pfandgläubiger 5') sind, keinVorzugsrecht vor dem Rctinenten genießen, denn ihr Privileg er-streckt sich nur auf das zur Masse gehörige Vermögen des (^emein-schuldners, und zur Masse gehört das Retentionsobject, wenngleiches nach den Grundsätzen des gemeinen Concuröprocesscs zur Masse

Concursproc. 28 behauptet, ist ohne Grnnd. Allerdings hal keinGläubiger im Eoncursc ein Recht auf Vorbezahlung, aber im Ncbrigcn bleibtdoch sein Recht unverändert. Die Klagen der Gläubigcrgcmeiuschaft sind,wenn nicht die Klagen deö Eridars selber, doch höchstens »ti>e8 i»Uiv»o^wie der bonurnrn cintor sie hatte. I. 2. §. 1. O. <Ie curst. buniü u'siiä'n(42, 7). >. 14 >,r. l). <Io ,vl>. !,uct. ^>»I. >>0!>z. (42, 5). S. auch FuchsS. 44 sf. Selbst Günther, Concurs S. 59 bemerkt gauz richtig:diedurchaus unrichtige Idee, als ob im Concursc so viel als möglich zuGunsten der Masse enischieden und das Recht des Dritten dabei ans alleWeise beschränkt werden müsse, hat einen nur allznbedcuteuoen Einflnßauf Praxis, Theorie und Gesetzgebung geübt." S. auch denselben S. 37.S2.

54) z. B. Kino', qugesl. kor. IV c. 16. Puchta Z. 204 u. Vorles. Bayer§ 29. S. Fuchs S. 44 Not. 4.

55) Z. B. Günther, Concurs S. 37 ff 60, mit der unjuristischen Idee einestrsnsltuz iexslis und cntsprechendenfalls ipso ^jure eintretenden Nückfallö.S. dagegen auch Fuchs S. 49.

56) I. 26. z. 1 0. ile pixn. sct. (13, 7). Dernburg, Pfandr. I S. 416.Es ist übrigens auch nur dem Pfandrecht ähnlich, vo>»ti pixnus u. dgl.Windscheid §. 233. Not. 19

57) Oben Not. 47. S. auch Thibaut, Pandekten 8. Aufl. §. 224 a. E.und Brauu'S Erörterungen zu Thibaut §. 1023. Ohne alle Beschränkungwird, wcnigftcuö in gewissen Fällen, das Vorzugsrecht im Germaui-schen Recht und in handelsrechtlichen Quellen anerkannt, v. Meibom,Pfandr. S. 449. Not. 1517 vgl. oben Not. 19 ». unten §. 96.Not. 10 ss. §. 93. Not. 67.