Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
997
Einzelbild herunterladen
 

Abschn.I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand - u. NetentionSr. §. 96. Kaufm. DeckungSr. 997

und vielfach eigenthümliches kaufmännisches Deckungsrecht in dem83 bezeichneten Sinne entsprungen. Dazu führte theils die infrüherer') Zeit kaum überwindliche und selbst gegenwärtig noch er-hebliche Schwierigkeit der Rechtshülfe gegen den auswärtigenSchuldner; theils die Beschränkungen, welche das JustinianeischeRecht, vorzüglich aber die gemeinrechtliche Praxis und die Landes-gesetze der prompten und sicheren Befriedigung aus bestellten Pfän-dern 2), wie der vollen Wirksamkeit deö NetentionSrechts ^) entge-genstellten; theils endlich die allgemein mit der Pfandbestellung ver-knüpften Mißstände. Schon in dem Verlangen der Pfandbestellung,zumal im auswärtigen Verkehr, tritt ein empfindliches Mißtrauenan den Tag, sie ist daher dem kaufmännischen Credit nachtheiligwie der kaufmännischen Ehre zuwider^). Dazu kommen erschwer-ende Formvorschriften der Landesrechte 5), die Unmöglichkeit sichererBerechnung nicht allein des jederzeitigen Vermögensstandes des kauf-männischen Schuldners, sondern auch der jederzeitigen Lage der ge-genseitigen Neschäftsbeziehungen. So kann die bei Entstehung einerForderung unnöthig erscheinende Deckung sich alsbald nothwendigerweisen, wie die anfänglich vorhandene Nothwendigkeit alsbald hin-wegfallen. Ist in dem ersten Falle das nun erforderliche Pfandrechtgar nicht oder nur schwer zu erlangen, so erweist in dem zweitenFalle sich die geschehene Pfandbestellung, welche dem Eigenthümerdie Waare ökonomisch entwerthet und zu weiterem Umlauf untaug-lich gemacht hat, als überflüssig. Dabei ändert sich unaufhörlich

1) Nur ist cS weitaus zu enge, wenn v. Gerber in den Prot. S. 1342behauptet, die Sätze der älteren Wechselordnungen gehörten einer vorüber-gegangenen Periode an, und ihre Bedeutung bestehe nur in nothge-drungener Ergänzung mangelhafter Rechtshülfe.

2) Oben z. 89.

3) Oben §. 96, insbes. Not. 48 ff.

4) Das wird häufig hervorgehoben, z.B. Brinckmann S. 103. 109. Mo-tive z. Prenß. Entw. S. 117. 119. Nrotok. S. 4S4. 458. 1340. v e-ösrriäe, des Commission, p. 522. Dcrnburg, Pfandr. I. S. 4. Inder Berührung eines verfallenen Pfandes kann eine Injurie liegen, ge-richtet auf Schädigung des Credit« uud der Ehre. I. IS. §. 32. 0. ileinjur s47, 10>: ltem si quis pixnus proscripserit, venditurus, tsnqusms me sccsperit, inlamsnili we! eguss, Lervius sit, inj»r!srum sxi poss«.

5) Oben §. 65 Not. 16 ff.