Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare

der Stand der gegenseitigen Rechnnngsverhältnisse, es werden durchdieselbe Handelsoperation oft gleichzeitig Rückstände getilgt und neueVerbindlichkeiten begründet, so daß zwischen einer einzelnen For-derung und dem bestellten Pfande sich eine feste Verbindung garnicht aufrechterhalten läßt und der Gläubiger die gewollte Sicherheitnur dann hat, wenn dieDeckung" für seine jederzeitige Gesammt-fordcrung gilt"). Der Handelsstand mußte darum ein Surrogat')für das vertragsmäßige Pfandrecht erstreben, welches mitder gleichen oder einer noch höheren Sicherheit die Freiheit vonallen an das Pfandrecht geknüpften Uebelständen verband, und zu-gleich nicht den gewichtigen Bedenken unterlag, welche sich an dieunerkennbaren gesetzlichen Hypotheken des Römischen Rechts knüpfen.Seinen Ausdruck fand dieses Streben in der kaufmännischen Ueber-zeugung, daß jeder im Geschäftsverkehr in die Hand desGläubigers gelangte Vermögenstheil des Schuldnersdem Ersteren vollkommen sichere Deckung für alle ausdem Handelsverkehr hervorgegangenen Forderungen,insbesondere im Concurse des Schuldners, bietenmüsse6). Indessen trat der allgemeinen positiven Anerkennungdieser Auffassung die Rücksicht sowohl aus den Schuldner, wie aufdessen übrige, zumal nicht kaufmännische Gläubiger entgegen. Dennwie auf der einen Seite der Schuldner gefährdet werden kann, dessenberechtigte Dispositionen durch die unerwarteten Deckungsversuchedes Gläubigers durchkreuzt werden, so andererseits die Gesammtheitder übrigen Gläubiger: theils dadurch, daß der Schuldner dieDeckung Eines Gläubigers zum Schaden der übrigen gestattet; theilsdadurch, daß an sich ungedeckte Forderungen von dem gedecktenGläubiger durch Cession erworben werden; theils schon dadurch, daßder häufig zufällige Besitz von Deckungsobjecten für die Befriedigung

6) Gelpke in dessen Zeitschr. II. S. 101. 102. Protok. S. 4S6. 460.

7) Es liegt keineswegs, wie v. Hahn in den Prot. S. 1340 und Andereannehmen, deu älteren Wechselordnungen der Gedanke einer Prasumtiondes Verpfändungswillenö zu Grunde. S. auch Prot. S. »66. 13öl.

Einzelne Gesetze, welche das Decknngsrecht im weitesten Umfange an-erkennen , untersagen daher auch geradezu alle Verpfändungen unter Kauf-leuten. S, oben §. 8S Not. 19.

8) Prot. der Berliner Coufer. S. 72. Nürnb. Prot. S. 4ö4-456.