Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand- u. NetcntionSr, Z. 96, Kaufm, Deckungsr. 1(X)1

falls auch das Pfandrecht des Kommissionärs wegen Verwendungen,Vorschüsse u. dgl., wenigstens analog an die Principien des Römi-schen Rechts von dem privilegirten und unter Umständen gesetzlichenPfandrecht wegen vsr8ic> in rsm i") anknüpft, so beruht hingegender erste Satz in seinem viel weiteren Umfange auf eigenthümlichkaufmännischer Verwerthung der CompensationSgrundsätze und dane-ben vielleicht ^) auf dem Einfluß Germanischer Ncchtsanschauung.Durch periodische Abrechnungen in Markt- und Meßverkehr (Scon-tration) war man gewöhnt, die Gesammtheit der gegenseitigen For-derungen zu tilgen, und im Contocorrentverkehr die einzelnen For-derungen und Gegenforderungen als bloße Posten des einheitlichenDebet und Credit der Art zu betrachten, daß das ganze Credit desGeschäftsfreundes als Deckung und beim Nechnungsschluß als Zahl-ung für das ganze Debet desselben galt, und durch Einen Compen-sationsvertrag mittelst Saldoziehung das gegenseitige Gesammtschuld-verhältniß abgewickelt ward. Es lag nahe, diese gleiche Anschauungauf jeden Fall fortdauernder Geschäftsverbindung, ja endlich auf denFall nur vereinzelter Geschäftsoperationen, aus denen Schuldver-hältnisse beider Theile sich ergeben, zu erstrecken. Von diesem Com-pensationsstandpunkt auö kam es auf Connerität der gegenseitigenForderungsposten gar nicht an, oder man konnte auch, mindestensbei fortdauernder Geschäftsverbindung, das einzelne Geschäft alsschlechthin conner mit dem anderen, demgemäß auch die beiderseitigenAnsprüche aus demselben, die in Händen habende oder erwarteteDeckung aber als Grundlage der neuen Creditirung betrachten^).Und wenn bei Geldsorderung gegen Geldsorderung sich die Kompen-sation von selber verstand, so bot die Ungleichartigkeit des Forder-ungsgegenstandes keine erhebliche Schwierigkeit, indem die als Deckungdienende, meist marktgängige Waare einfach als Geldeswerth aufge-

Schwed . Seerecht v. 1667 II. c. 14 H. 4 gestattet ausdrücklich das Sich-bezahltmachen aus der Ladung. S. auch cle Lrvot, inle^iiinx III. 2k)§, 15. 16. II. 48 §. 10 u. keessel 1I>. 432. s. unten Not. 20. 38. 4Ss.

13) Dernburg , Pfandr, I §, 38. v. Vangerow tz. 336 Anmerk. 1. a. E.Auch für das Pfandrecht des Commissionärs und Spediteurs wird mit-unter dieser Gesichtspunkt geltend gemacht, z. B. Nürnb, Prot, S. 1349.

14 > Ueber das Germanische Neteiuionsrccht f. oben H. 95 Not. 4. 19. 67.

15) Motive z. Pr. Entw. S. 158. O.A.G. zu Darmstadt 1353 (Zeitschr. fürHandelsr. II. S. 434 ff.). Laband S. 487. 489. 492. Bluntschli-Dahn S. 433. Oben §. 94 Not. 31. §. 97 Not. 14. §. 93 Not. 46.Zweifelnd O.A.G. zu Lübeck 1847 (Hamburg . S. 1. S. 839).