Abschn.I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u.Netentionsr. §.91. Kaufm.Deckuugsr. lygZ
Auf dieser doppelten Grundlage Römischer Analogieen undItalienischen Handelögebranchs fand die kaufmännische Anschauungauch in den übrigen Europäischen Staaten, insbesondere in den Nie-derlanden, Frankreich, England, Deutschland , in baldengcrem, bald weiterem Umfang positive, wenn auch nicht allgemeineAnerkennung. Auch hier, wie vielfach sonst trat, insbesondere inDeutschland , mit der Verkümmerung des Handels selber, der ur-sprünglich lebendige Handelsgebrauch gegen die Grundsätze des ge-schriebenen bürgerlichen Rechts zurück, um dann in zweiter, kräftig-erer Gegenströmung dieselben zu überwinden. Auch hier istdurch das Deutsche Handelsgesetzbuch ein vorläufiger Ab-schluß gewonnen.
In Deutschland enthalten die Statuten, Wechselordnungen,Fallitgesetze der Handelsstädte, einzelne Landesgesetze eine doppelteKlasse Hieher gehörigen Bestimmungen:
1) Wegen aller Darlehen (Porschüsse) zur Beschaffung, Ver-besserung oder Erhaltung von Gütern aller Art ^"), desgleichen demSchiffer 2") und auch wohl andern Frachtfahrern 21) wegen der Frachtund Auslagen wird ein privilegirtes Pfandrecht oder doch ein Vor-zugsrecht im Concurse gewährt.
2) Die durch gegenseitige Wechselacceptatiou im Scontroverbandstehenden Kaufleute haben auch im Concurse ein Compensationsrechtwegen aller, selbst nicht fälliger Forderungen 22). Von der Voraus-
18») S. Not- 42 ff., die Vorgänge in Preußen Not. S3 ff., die Bestimmungdeö jüngsten Handelsgesetzbuchs, von Chile, Not. 46s.
19) Z. B. Nürnberg . Reform, v. 1564 Tit. 21 Ges. 4, Tit. 22 Ges. 6.Hamb. Etat v. 1603. II. 4 Art. 14. S. Baumeister I. S. 232. S. auchvoitL civil Art. 2102 Nr. 3. ö. Art. 1S90. 1947. Mssss IV. Kr. 2843—2846. 29S8. 29ö9. Iroploiix, >>7,>»tl>öque8 Kr. 176 t?., 201 kl. nun-tissement Kr. 143 kl. ?sräessus Kr. 1190 Livil oocke ok Ke>v-Vorks. 1696.
20) S. Not. 12, 33, auch Hamburg . V. v. 16. Dec. 1766 u. V. v, 24. April1772. Brem. Raths- und Bürgerschl. v. 13. (16.) October 1820.
21) Die Not. 20 genannten Hamburg . Verordnungen. Brem. Erb- n. Hand-festeu-O. v. 1360 §. 130 e. Unten Not. 38.
22) Botzener Markt-Ordnung v, 1635 Art. 10. 11. Neue Botzener W.O v.1719 c. 42. 43. 44. Neue Botzener Markt- und Wechsel-Ordn. v. 1744.c. 46. 46. Erneuerte W.O. v. Franks, a. M. 1666 z. 19: „Weil auch