Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Dritte» Buch. Die Waare.

setzung deS ScontroverbandcS wird jedoch schon früh abgesehen^)und das CompensationSrecht zu einem allgemeinen Privileg! r-ten Deckungsrecht erweitert^), ja wohl gar, in Umkehr der ge-

der stxlus mercsntilis mit sich gebracht, daß falls einer von einem terliovor seine eigene Rechnnng und dann vor andern absonderlich zu fordernhat, der lerliuü aber keine völlige Zahlung thut, ein jeder, er sei einhei-. misch oder sremd, zuförderst von demjenigen, was scontriret oder bezahletworden, sein eigen conto zn saldiren befugt sey: So lassen wir eS, wenndie Scontrirung vor Ausbrcchung eines Falliments bereits geschehen wäre,dabey bewenden'. Ebenso Franks. W.O, v. 1739 §, 43. Wiener W.O.v. 1717 Art. 44. Oesterr. W.O. v. 1763 Art 43. Nürnb.W.O. v. 1722c. 6. §. 3. ES wird dabei, im Gegensatz zu den Bestimmungen der Genue-ser Statuten (Not. I0> anerkannt, daß der Gläubiger, welcher zugleich füreigene und fremde Rechnung Forderungen geltend macht, zunächst seineneigenen Conto saldiren dürfe.

23) So in der Wiener W.O, v. 1717 Art. 44, Oesterr. W.O. v. 1763 Art, 43.Nürnberg . W.O. v. 1722 c. 8. Z. 3. S. Not. 18 a. E.

24) Ganz klar ist dieser Gang in der Wiener W.O. von 1717 Art. 44,welche aus der Franks. W.O. v. 1666 §, 19 entlehnt ist, und der gleich-lautenden Oesterr. W.O. v. 1763 Art. 43 erkennbar-Weil anchder Kauffmann-Stylus mit sich bringet, daß falls einer von einemlertio Effecten iu Händen und vor seine eigene Rechnung, dann auchvor andern von demselben absonderlich zu fordern hat, der lertiuz aberkeine völlige Zahlung thut, ein jeder, er sei einheimisch oder fremd, zu-förderst von demjenigen was er in Händen, auch sonsten,wenn er es vor Ausbrcchung eines Falliments an sich zuziehen weiß, seinen eigenen Conto zu saldiren befugt sei,so lassen wir auch fernershin es noch darbet) bewenden". Schon früherwar dieses allgemeineCompcnsalions- und Retentionörecht" durch dasAugsburgcr RathS-Decret v. 26. Februar 1632 (Sivxel, Lorp.juri8 csmb. I. S. 326)nach dem Erempel sowohl verschiedener Reichs-als anderer auswärtiger Handelö-Städte" (offenbar nach ItalienischemMuster) auf Ansuchen des KaufmannsstandeS eingeführt worden:Daßhinführo bei fremden Kaufs- und Handelsleuten die hiesigen Kanss- undHandelsleute, welche, wegen künsftig ausbrcchender Fallimente, was vorWaaren, Geld oder andere Sachen in Händen, hingegenaber an den oder dieselbe, wegen vorgeschossener Gelder,Verdienst oder in andere Fälle, so entweder bereits verfal-len oder hernach verfallen möchte, liquidirlichermassen et-was ausständig zu prätendiren und zu forder» haben, solche