Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn.I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u.NctcntionSr. §.96.Kaufm.DeckungSr. KW

schichtlichen Folge, als ein bloßer Ausfluß deS letzteren aufgefaßt 2»).

sowohl bei dergleichen ausgebrochenen Fallimenten noch zu gewarlen ge-habt und folgcndS empfangen, als die bereits vorher in ihren Händenbestandenen Gelder und Efsctti anders und weiter nicht als aufvorhergehenden Abzug ihrer darauf zu prätendiren haben-den liquid irlichen Schulden herzugeben und ack eommiuiei» »relli-torum msüsiun einzuwerfen schuldig und gehalten. DaS AugSburgerRalhö-Decret v, 9. Dec. 1721 (Siexel, eor,,. jur. cgnib. I. S. 327» dehntdas gleiche Recht auf die AugSburger Fallimente und auf alle, auch nichtconncrenliqnidirlichcn Forderungen" anS, Die AugSburger Er-neuerte W.O. v. 1773 c 14 §. l bestätigt es mit einigen Erweiter-ungen und näheren BestimmnngcinWer bei anSbrcchenden hiesigenoder auswärligen Fallimenten Wechselbriefe, Geld, Silber und Gold,Waaren oder andere Efsctti von solchen Falliten hier oder auswärts inHänden, oder bei dem AuSbruch des Falliments schon in seiner k'ewalthat, oder wenn deren schon vor AuSbruch des Falliments hier oder anS-wärtS Pfand-, CommissionS-, Spedition«-, VerkanfS- oder was immerandere Weis überwiesen worden, oder wer deren selbsten vor Anöbruch desFalliments an sich gebracht oder sich versichert hat, hingegen an den Falli-ten irgend eine schon liquidirte oder erst liquidirliche Forderung hat,der kann und mag sich seiner Forderung halber an solche Effecten haltenund an denselben daS Compensalions- und Nctentionsrecht dergestalten sichzueignen, daß wenn die in Handen habende Waaren seine Forderungübersteigen, er nur deu Ueberrest msü-igm hinauszahlen, im Gegentheilwenn seine Forderung größer, von dieser den Betrag der in Händen ha-benden Effecten abziehen uud sodann für den Ueberrest bei der Masse an-stehen solle. Die Bestimmung des Preises der relinirlen Waaren, somitdes sich ergebenden Ucberrestes, beruht entweder auf ciuem EinVerständnißmit gestimmter Creditorschaft, oder ans gerichtlicher Taxation und Ver-kauf". S. auch z, 2. Zur Auslegung O.A.G. zu München 1350.(Klelke Nr. 1374). - Die Hamburger N. Fall. O. v. 17S3 Art.3 4. Z.3 erkennt schlechthin einjus retentionis bis die Forderung gütlichabgemacht oder gerichtlich entschieden ist" für diejenigen anwelche desFallili Güter in ihrer Gewalt haben, insofern sie ^justo litulo zum Besitzederselben gekommen" und die folgende Z. 4 bestimmt, daß im Concurseauchco»,pe»sk,lio liquiäi cum illiczuiäo" stattfinde. Sehr nahe kommendie Franks. W.O. von 1739 Art. 54; nnr wenig enger die Hamb.W.O. von 1711 Art. 46. Bremer W.O. v. 1712 Art. 55 Churpfälz.W.O von 1726 Art. 59. 60. Jülich-Berg. W.O. von 1726 Art. 57. 53.S. unten Not. 36.

25) So enthält die Nürnb. W.O. von 1722 c. 8 §.3 den Not. 22 erwähntenGoldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 64