Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Dritte« Buch. Die Waare.

Entweder nur zu Gunsten des einheimischen Kaufmanns gegen aus-wärtige Schulden^), oder auch umgekehrt 2'), ja wohl gar ohneBeschränkung auf Kaufleute 2»), So namentlich in Augsburg ,Nürnberg, Frankfurt, Hamburg und Oesterreich. Dage-gen wurde au anderen Handelsplätzen dieses Recht nicht in vollemUmfange, wenigstens nicht ausdrücklich, anerkannt, sondern nur ineinzelnen besonders wichtigen Consequenzen 2"), Als Normalfallerscheint daS für den auswärtigen Verkehr ganz unentbehrliche 2°)privilegirte Deckungsrecht des VerkaufscommissionärSwegen der durch Wechselaccept oder Wechselzahlung aufdas Commissionsgut geleisteten Vorschüsse aus diesemGut oder dessen Erlös ^). Andere Gesetze gestatten 1) unter

Satz, dagegen §. 1. 2. die Bestimmung, daß der Inhaber eines Wechsels,desgleichen wer wegen eines bezahlten oder acceptirten Wechsels oder sonstirgend eine liquide Forderung gegen den Falliten hat, sowohl an den inHänden habenden als zu gewarteu habenden Efsetti des Falliten das Com-pensalionS- und Neteiuiouörecht habenund weiter nichts, als was aufbilligen Anschlag der Esselten nach Abzng seiner liquiden Forderung übrigbleibt, herauszugeben schuldig seyn" solle.

26) So ursprünglich in Augsburg , nach dem Naths-Decrct v. I6S2. Des-gleichen Nürnberger W,O. v, 1722 c, 8 8- 2.

27) So nach dem AngSburger Raths-Decret von 1721 (f. Not. 24).

28) Nach dem Recht der Oesterr. W,O, jedenfalls auch gegcu Nichtkaufleute;Kletke Nr. 219 sub 1 ( Nr. 1090); ob auch Nichtkaufleuten, ist be-stritleu: Blodig, Archiv f, W.N. VI. S. 131 ff. Wagner, HandbuchII. §. 176. Die Franks. W,O. v. 1739 Art. 54 (s. Not. 36) gilt nichtblos für Kaufleute (Anmerkungen zur Franks. W.O, S, 119121). NachNürnberger Recht nur für Handelsförderungen: ^oinmentstio succmctsin coäiccm juris ststut, Aorici t. I. (1757) p> 400

29) Diejenigen Gesetze, welche das gedachte Recht allgemein anerkennen, be-merken in der Regel ausdrücklich, daß das privilegirte RetenlionSrecht desCommissionärs u. dgl. nur eine Consequeuz des allgemeinen Satzes sei.So Franks. W.O. v. 1666 §. 20.Wie denn schlüßlichenWienerW.O. von 1717 Art. 45 und Oesterr. W.O. v. 1763 Art. 44:Wiedenn derjenige".

30) S. Laband, Zeitschr. IX S. 426 ff.

S1) So zuerst in der Wechselordnung von Franks, a. M. 1666 H. 20. Amreinsten tritt dieser Normalfall hervor in dem Churfürst!. Sachs. De-cisivbefehl v. 4. September 1669, mit der Bemerkung,wie in