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Drittes Buch. Die Waare.
Namcn „Retentionsrecht" (lien), ein sehr ausgedehntes kaufmänni-sches Deckungsrecht, insbesondere zu Gunsten des Kommissionärs undBanquiers an.
Hingegen war im Gebiet des Preußischen^) Rechts schon frühsogar das bevorzugte Teckungsrecht des Wechselgläubigerö ^) beseit-igt worden, und es galten auch in Handelssachen, bis auf einigeAuSnahmcfälle 4°), insbesondere zu Gunsten der Schiffer undFuhrleute^"), durchaus die sehr engen Grundsätze des bürger-lichen NechtS, nach welchen nur die Wahl zwischen Faustpfand mitsehr erschwerter Pfandrealistrung ^) und einem im Concursc erlösch-enden bloßen Netentionsrechte °2) bestand. Erst durch die Con-curS-Ordnung vom 8. Mai 1855 wurde, den vieljährigen Wünschendes HandeWandcsund der Uebung des Geschäftsverkehrs»')
ihre Kunden an allem, was diese in ihrer Hand gelassen haben, sofernnicht daö Retentionsrecht aus besonderen Gründen ausgeschlossen ist.8tor> §. 380. Sinitli p. 567. — 4) Migrnnxers für xenersl bslsuce.Smitli p. 667. Nvil coile ok ^e,v-?ork s. 1698. — S) Assecuranz-mäkler, gleichfalls. 8torx §. 379. 8mitl> p. 568.
47) Ueber die Mängel desselben namentlich GelLke in der Not. ^ genanntenAbhandlung.
48) Die Not. 32 genannten Wechselordnungen waren, bis auf die Danziger,durch die allgemeine Preuß. W.O. vom 30. Juni 1751, bez. durch dasAllg. Landrechl beseitigt worden, und weder hier, noch in der Allg. Ge-richtS-O. sind jene Grundsätze aufrechterhalten.
49) A.L R. II. 8 § 1894—1896. I. 20 z. 326. A.G.O. I. 50 §.665. Preuß.Couc.-O. §. 33 Z. 7 — aufgehoben durch Preuß. E.G. zu H.G.B.,Art. 28. (Pfandrecht wegen rückständigen Beitrags zur großen Haverei).A L.R. II. 8 8. 2115. A.G.O. I. 50. §. 334 (Retentions- und Verkaufs-recht des Versicherers wegen der Prämie). Der Kommissionär insbesonderehatte nur ein, im Concursc erlöschendes Retentionsrecht: A.L R. I. 13§. 83.
60) A.G.O. I. 50 §. 383. A.L.R. II. 8 §. 1723—1726 1721.
61) Oben. z. 89 Not. 46.
62) Oben §. 95. Not. 49.
53) Bereits 1825 bei Revision der Preuß. Gesetzgebung verlangt.63s) So heißt es in den „Bedingungen für das Producten-Commissions-Geschäftin Berlin " v. 10. Juli 1352, auf Grund deren die Aufträge acceptirtwurden: §. 8 „Ist der Commissionär in den Besitz von Gütern gelangt,welche sür den Committenten eingekauft, oder von demselben zum Verkaufeoder zu anderem Zwecke in nsturs gesandt sind, und reicht derrn Werth