Abschn. I. Die Sachen. Cap IV. Pfand-u.NetentionSr. §.96. Kanfm. DeckungSr. 1Y1Z
entsprechend, wenigstens allen kaufmännischen Commissionären undSpediteuren an dem Commissionsgut (anvertraute, angekaufte, be-sorgte Güter, Fonds, Effecten), nicht allein für die darauf verwen-deten Kosten, gegebenen Vorschüsse und Darlehen, sondern auch füralle Forderungen aus laufender Rechnung im Commissionö- undSpeditionsgeschäft, im Falle deS Concurs- oder sonstigen Prioritäts-VerfahrenS ^) das Recht der abgesonderten und vorzugsweisen Be-friedigung gewährt 55); auch das schon bisher zu Gunsten der Fracht-fahrer bestehende gesetzliche Pfandrecht im Wesentlichen aner-kannt 5"). —
So war der Deutsche Nechtszustand ein ebenso verwickelter wieunbefriedigender. Gemeinrechtlich galten auch in Handelssachen
zur Deckung etwa gegebener Vorschüsse oder acceptirter Tratten nach demErmessen des Commissionärs nicht aus, so muß der Committent auf Er-fordern umgehend weitere Einschüsse machen. Geschieht dies nicht, so istder Commissionär gemäß der ihm hierdurch ein für allemal im Vorausertheilten Ermächtigung befugt, die iu Händen habenden Gegenstände ganzoder theilweise, ohne Zuziehung des Committenten für Rechnung desselbendurch einen vereideten Makler bestmöglich verkaufen zu lassen und sich ausdem Erlös wegen seiner Forderung bezahlt zn machen". Noch weiter geht§. 10, welcher das kaufmännische Deckungsrecht in vollstem Umfange auS-bcdingt: ,An allen Gütern, in deren Besitz der Commissionär aufirgend eine Weise für den Committenten gelangt ist, wird ihm vondiesem hierdurch ein für allemal und ohne daß es deshalb einer be-sonderen Abrede bedarf, ein Pfandrecht für alle Vorschüsse, accevtirteWechsel, Zinsen, Provision und Courtage und andere Forderungen,insbesondere auch für den Fall eingeräumt, daß diese Forderungen nichtgerade in Beziehung auf den in Händen habenden Gegen-stand entstanden sind. Im Falle der Commissionär dieses Pfandrechtgeltend macht, ist er ermächtigt, das Pfand außergerichtlich durch einenvereideten Makler bestmöglich verkaufen zu lassen".
54) Preuß. ConcO. Z. 33. 359. 376.
55) Preuß. Conc.O. §. 33 Z. 6. (aufgeh. durch Preuß. E.G. zum H.G.B.Art. 28).
56) Preuß. Conc.O. 8- 33 Z. 6. laufgehoben durch Preuß. E.G. Art. 23».
57) Die herrschende Meinung erkennt überall nur Netentionörecht nach denPrincipien deS bürgert. Rechts und nur wegen connerer Forderungen an:Mitt er maier, D. Privatr. II. §. 551 Not. 52. §. 552 Not. 34. §. 553Not. 22. §. 540 Not. 23. §. 549 Not. 7-1N. Beseler, D. Privatr.