Abschn. I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u.-NetentionSr. §.97. Gesetz!.Pfandr. 1l)Z1
gegentheilige Bestimmungen enthält; hingegen auf das kaufmännische„Netentiensrecht" finden die Regeln vom Pfandrecht nur insoweitAnwendung, als das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Das gesetzliche„Pfandrecht" des Kommissionärs bildet so gewissermaßen den Ueber-gang von dem vertragsmäßigen Faustpfandrecht zu dem mit nur ge-wissen pfandrcchtlichen Wirkungen versehenen kaufmännischen „Re-tentionsrecht"; beide aber sind Zwischenbildungen zwischen demPfandrecht und dem reinen NetentionSrecht.
I. Die gesetzlichen Pfandrechte des Deutschen Handelsgesetzkuchs *).
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Die nähere Darstellung derselben kann nur in Verbindungmit denjenigen Instituten erfolgen, denen sie als Sicherungsmittelder betreffenden Forderungen angehören. Hier ist folgendes Allge-meine zu bemerken. Ausgeschlossen bleiben dabei die eigenthümlichseerechtlichcn Pfandrechte
1. Der Kommissionär, Spediteur, Frachtfahrer haben an demCommissions -, Speditions-, Fracht-Gut^) ein „Pfandrecht"^), ein
«) Laband, Zeitschr. IX. S. 125—482. v> Hahn zu H.G.B. Art. 374.
332. 409. Auch Wengler, Speditionsgeschäft S. 126 fs. Franck,
Archiv f. W.R. XIII. S. 22S ff. N. Koch iu Busch's Archiv II. S. 470
—474, und die zu Z. 96 angeführten Schriften.I) Oben §. 60. Not. g. §. 80. Not. 34 fs. §. 84. Not. 3. §. 36. Not. 41.
§. 87. Not. 9. 10. § 92. Not. 26.2, Ueber diese Begriffe Laband S. 438 ff. 160.
3) H.G.B. Art. 374. 332. 409. 624. Die Vorarbeiten f. z. 96.Not. 60. 62. 63. 67. 73. Das ältere gemeine Recht s. §. 96. Not. 57,Preuß. R.: «wo. Not. 49—66, Französ. R. und andere nenere Gesetzgeb-ungen eoij. Not. 33 fs., Englisches R. i-oä. Not. 46. Ueber die geschicht-liche Entwickelung eo>j. Not. 10. 12. 20. 21. 22 ff., inSbes. Not. 31—36. — DaS Zürcher G.B. 8- 162S. I6Z2. 1640. 1649. 1660. 1666.1666 nimmt zwar nur ein „Reteniionsrechi" an, welches sich aber unterUmständen „zum Faustpfand steigert", s Erläuterungen zu §. 1625 (oben§..ü6 Not. 19). Ebenso bezeichnet der Schweiz . Entw. Art. 270. 311.312 daS Deckungsiecht des Commissionärs ?c. als „NetentionSrecht", weil eSnur so lange währe, als die Gewahrsam, doch werden hinsichtlich derNealisivungsbefttgniß psandrechtliche Grundsätze angewendet; s. MotiveS. 265. 303. Nach Franck, Archiv f. W.R. XIII. S. 240 könne dieWissenschaft (welche?) den gedachten Personen trotz der VerkaufSbefugniß
Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. ßi)