Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Dritte» Buch. Die Waare.

Im Folgenden sind daö gesetzlichePfandrecht" des Commis-ssionärö u. dgl., und das gesetzlicheNetcntionSrccht" nach denGrundsätzen des H.G.B.'s darzustellen. Beide stehen dem Convcn-tionalfaustpfande nahe, unterscheiden sich aber von demselben in man-nigfachen Beziehungen. Beim Convcntionalfaustpfand besteht derBesitz um der von den Parteien bezweckten Sicherungwillen; dagegen bei beiden hier in Frage stehenden Instituten istdie Sicherheit eine Folge des Besitzes (Gewahrsam), unddieser selber beruht auf einer durchaus selbstständigen Intention derParteien, daher mit dem Besitze principiell die Sicherheitsteht und fällt Gemeinsam ist beiden mit dem Convcntional-faustpfand, daß sie dem Gläubiger ein Befriedigungsrecht gewäh-ren, allein dasselbe ist für den Commissionär u. dgl., welcher schlechthinals gesetzlicher Pfandgläubiger gilt, in höherem Grade pfandmäßigentwickelt und gesichert, als für den bloßenRctentionöberechtigtcn"Endlich ist das gesetzlichePfandrecht" des Commissionärs u. dgl.allen Regeln vom Pfandrecht unterworfen, soweit daS Gesetz nichtgcgenthcilige Bestimmungen enthält; hingegen auf das kaufmännischeRctentionSrechl" finden die Nägeln vom Pfandrecht nur insoweitAnwendung, als das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. DaS gesetzlichePfandrecht" des Commissionärs bildet so gewissermaßen den Ueber-gang von dem vertragsmäßigen Faustpfandrecht zu dem mit nur ge-wissen pfandrcchtlichen Wirkungen versehenen kaufmännischenRe-tentionSrecht"; beide aber sind Zwischenbildungen zwischen dem reinenPfandrecht und dem reinen NetentionSrecht.

Oesterr. Gerichtshof 1866 <Busch'S Archiv X. S. 131>. A.G. zu Zwickau 1667 (eock XI. S. 479 ff., Gott er, Ceutralorgan. N. F. III. S, 471 ff.Franck, Archiv f. W, R, XIII. S. 241 ff, Voigt, N. Archiv IV. S, 389.390. In der Regel werden freilich, von Vermögensverfall des Committenten(H.G.B, Art. 314) abgesehen, die Voraussetzungen dcS NelentionSrechtSwegen derVorschrift" des Committenten nicht vorliegen, S. auch Ceu-tralorgan. N, F. II. S.332, Zu allgemein dagegen Laband, ZeilschriflIXS. 494. S. uuten §. 9S Not. 10S ff.

85) S. §. 97 Not. 17. §. 98 Not. 13. 9V ff. vgl. §. 91 Not. 12 ff.

86) §. 97 Not. 9 ff. 26 ff. vgl. mit §. 98 Not. 24. 73 ff. Brix S. 326.330383. 839. 403 ff.