Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn.I, DieSachen. Cap.IV. Pfand-u.RetentionSr. 8.96.Kaufm.DeckungSr. 1019

Vorschriften des D.H.G.B.'s nicht erstrecken. Denn ist das bis-herige Handelsrecht durch das H.G B. nur insoweit aufgehoben wor-den, als es denselben Thalbestand betrifft, welcher den Regeln dcSH.G B.'s unterliegt 82). Wo daher nur der Gläubiger oder nur derSchuldner Kaufmann ist, oder die zu deckende Forderung nicht auöeinem beiderseitigen Handelsgeschäfte stammt, oder das Nctcntions-objcct nicht durch ein Handelsgeschäft oder nicht mit dem Willendes Schuldners in die Hand des Gläubigers gelegt ist, steht an sichder Anwendung des früher geltenden Rechts, soweit dessen Voraus-setzungen zutreffen, nichts im Wege. Darüber hinaus hingegen istdasselbe nicht aufrechterhalten

Es gilt endlich zu Gunsten des CommissionärS und andererPersonen, welchen das H.G.B, eingesetzliches Pfandrecht" beilegt,daneben auch das gesetzlicheNetentionsrecht" des H.G.B.'S, soferndie Voraussetzungen des letzteren, nicht aber des ersteren vor-liegen »4).

recht werden die Rechtssätze nicht berührt, welche für denInhaber noch günstigere Bestimmungen enthalten, nament-lich erleiden der Art. 34 Nr. 2. 3. der Neuen Falliten-Ord-nung (s. oben Not. 24. 58 c.) und die über die Widerklage be-stehenden Rechtsnormen keine Aenderung. Jedoch ist sowohldas RetentionSrecht, wie die Widerklage, mit alleinigerAusnahme der in Art. 314 erwähnten Fälle, immer ausge-schlossen, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände dervon dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheiltenVorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Ver-pflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenstän-den zu verfahren, widerstreiten würde. S. auch Hamb. Com-missionöbericht S. 49. 50., wo ausgeführt wirb, dasz das RetentionSrechtauch wegen nicht connercr Forderungen jedem Gläubiger gegen jeden,auch solventen Schuldner wegen auch cedirter Forderungen und auch ansolchen Sachen zusteht, welche nicht mit Willen des Schuldners in denBesitz des Gläubigers gekommen sind. Lab and S. 463. v. Hahn II.S. 124.62) Oben §. 33 Not. 12 ff.

83) Es gilt also hier nicht der für das kaufmännische Pfandrecht anerkannteSatz, H.G.B. Art. 312, daß der Gläubiger die Wahl zwischen dem gan-zen bisherigen Recht und dem Recht des H.G.B.'s habe. Oben §.35. Not.28. §. 89 Not. 64.

84) Ein entgegenstehender Antrag ist mit 15 g. 2 St. abgelehnt worden.Prot. S. 770. 771. Brir S. 326. 332. v. Hahn II. S. 133. Oberster