Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

mentlich zum Schutze des auswärtigen Gläubigers, welcher nicht,wie der einheimische, im Stande sci, sich durch rechtzeitige Pfandbe-stellung zu sickern; daß der gute Glaube des gegenseitigen Verkehrsdas Princip nicht sowohl ausschließe, als erfordere; daß die Mißbräucheerfahningömäßig nicht so grell seien, sich auch nie ganz vermeidenließen und durch Verbot frauduloscr Deckungen möglichst abgeschnit-ten werden könnten. Auch in zweiter Lesung wurde eS, nach wie-derholter Anfechtung und Vertheidigung, wobei man wesentlich diefrüheren Gründe und Gegcngründe beibrachte, mit großer Majoritätaufrechterhalten Ein zur dritten Lesung auf Streichung gestellterAntrag wurde nicht weiter verfolgt, bez. ausgeschieden^), dagegenwurden seine Voraussetzungen schärfer begrenzt

So bestehen nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch,neben dem kaufmännischen Conventionalfaustpfand (§. 84 ff.):

1) das Dcckungsrccht des Kommissionärs, Spediteurs undFrachtführers , welches ausdrücklich alsgesetzliches Pfandrecht" be-zeichnet ist;

2) das allgemeineZurückbehaltungs- oder Netentions-Necht",welches unter gewissen Voraussetzungen den Kaufleuten gegen einan-der zusteht.

Neben beiden gilt unzweifelhaft subsidiär auch in Handels-sachen das vertragsmäßige wie das gesetzliche Retentionsrecht nachden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§. 9395)»»); des-gleichen das bisherige particuläre kaufmännische Deckungs-recht, soweit es nicht durch die Einführungsgcsctze beseitigt odermodificirt ist»i), und soweit es Fälle umfaßt, auf welche sich die

77) In zweiter Lesung, trotz Abwesenheit der meisten kaufmännischen Mitglie-der, mit 10 gegen ö, und zuletzt mit 11 g. 4 St Prot, S. 13391344.1356. II. Nürnb. Entw. Art. 294.

78) Monit. 303 von Preußen und Mecklenburg .

79) H.G.B. Art. 3133 IS. Unten §. 98 Not. 43. 66 ff.

80) Oben §. 93 Not. 17.

81) Das ist indirect geschehen durch Erweiterung der Vorschriften des H.G.B.'S:So Frankfurter E.G. §.15 (f. §. 96 Not 13), doch wird mitunternoch Art. 54 der Franks. W.O. voll 1739 in der Praris angewendet:Ccntralorgan N. F. III. S. 226. s, dagegen U. des O.T'S zu Berlin v. 29. Januar 1863 i. s, v. Bonsteten u. Cons. C.B. Metzler scl. Sohn u.Cons. (Zcitschr. f. HandelSr. XII). Ausdrücklich Hamburg . E.G. §. 35:Durch die Vorschriften der Art. 313 316 über RetcntionS-