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Drittes Buch. Die Waare.
mentlich zum Schutze des auswärtigen Gläubigers, welcher nicht,wie der einheimische, im Stande sci, sich durch rechtzeitige Pfandbe-stellung zu sickern; daß der gute Glaube des gegenseitigen Verkehrsdas Princip nicht sowohl ausschließe, als erfordere; daß die Mißbräucheerfahningömäßig nicht so grell seien, sich auch nie ganz vermeidenließen und durch Verbot frauduloscr Deckungen möglichst abgeschnit-ten werden könnten. Auch in zweiter Lesung wurde eS, nach wie-derholter Anfechtung und Vertheidigung, wobei man wesentlich diefrüheren Gründe und Gegcngründe beibrachte, mit großer Majoritätaufrechterhalten Ein zur dritten Lesung auf Streichung gestellterAntrag wurde nicht weiter verfolgt, bez. ausgeschieden^), dagegenwurden seine Voraussetzungen schärfer begrenzt—
So bestehen nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch,neben dem kaufmännischen Conventionalfaustpfand (§. 84 ff.):
1) das Dcckungsrccht des Kommissionärs, Spediteurs undFrachtführers , welches ausdrücklich als „gesetzliches Pfandrecht" be-zeichnet ist;
2) das allgemeine „Zurückbehaltungs- oder Netentions-Necht",welches unter gewissen Voraussetzungen den Kaufleuten gegen einan-der zusteht.
Neben beiden gilt unzweifelhaft subsidiär auch in Handels-sachen das vertragsmäßige wie das gesetzliche Retentionsrecht nachden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§. 93—95)»»); des-gleichen das bisherige particuläre kaufmännische Deckungs-recht, soweit es nicht durch die Einführungsgcsctze beseitigt odermodificirt ist»i), und soweit es Fälle umfaßt, auf welche sich die
77) In zweiter Lesung, trotz Abwesenheit der meisten kaufmännischen Mitglie-der, mit 10 gegen ö, und zuletzt mit 11 g. 4 St Prot, S. 1339—1344.1356. II. Nürnb. Entw. Art. 294.
78) Monit. 303 von Preußen und Mecklenburg .
79) H.G.B. Art. 313 —3 IS. Unten §. 98 Not. 43. 66 ff.
80) Oben §. 93 Not. 17.
81) Das ist indirect geschehen durch Erweiterung der Vorschriften des H.G.B.'S:So Frankfurter E.G. §.15 (f. §. 96 Not 13), doch wird mitunternoch Art. 54 der Franks. W.O. voll 1739 in der Praris angewendet:Ccntralorgan N. F. III. S. 226. — s, dagegen U. des O.T'S zu Berlin v. 29. Januar 1863 i. s, v. Bonsteten u. Cons. C.B. Metzler scl. Sohn u.Cons. (Zcitschr. f. HandelSr. XII). Ausdrücklich Hamburg . E.G. §. 35:Durch die Vorschriften der Art. 313 — 316 über RetcntionS-