Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Zlbschn I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand-u. RetentionSr. §.97, Gesetz!. Pfande. ^Y23

gehört noch deren Verfügung vom Eigenthümer unterstellt war, nurvorausgesetzt, daß es anvcrtrautes Gut ist und der Commissionärbez. Spediteur oder Frachtfahrer sich in gutem Glauben befindet.Auch können unter der gleichen Voraussetzung anderweitige ding-liche Rechte an dem Commissionsgut u. dgl. zum Nachtheil desCommissionärs u. dgl. nicht geltend gemacht werden °). Daß dieCommission bez, Abladung von einem Kaufmann in dessen Handels-betriebe ausgegangen sei, ist nicht ">) erforderlich. Zwar könnteder Wortlaut des Gesetzes bei stricter Auslegung zu einer entge-gengesetzten Annahme führen, allein der Wortsinn ist mindestens

9) Noch in zweiter Lesung abgelehnt, Prot. S. 1207. 1208. Doch wurdezu Gunsten des Spediteurs anerkannt, daß der Satz, wer im Besitze einerWaare sei, Dritten gegenüber zu allen Verfügungen über dieselbe berecht-igt gelten müsse, zu sehr dem Bedürfniß des Handelsstandes entspreche,als daß hier davon abgegangen werden könne. Prot. S. 1220. ^2261228. In dritter Lesung mit dem ganzen Art. 306 beschlossen, weilfür das gesetzliche Pfandrecht der Grundsatz des Conventionalpfandes zugelten habe. Prot. S. 4015. H.G.B Art. 306. S. 3, vgl. oben§.86 Not. 29 ff. - Zeitschr, f. Handelsr. IX, S. 22. v. Hahn II. S. 3S5.ZS6. 383. 486. Guter Glauben ist natürlich im Moment der Besitzer-langung der Waare oder des etwaigen spätere» Pfandrechtserwerbs erforder-lich s. auch oben §-86 Not. 31. Wie der gute Glaube des Spediteurs be-schaffen sein müsse, s. Lab and, Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 464. 46S.

In gleichem Umfange ist der Rechlösatz auch im Franz . R. (s. Zls ss öIV. «r. 2907, velsmsrre et l.epoitvin III. Ar.265 S.) u. Engl . R.(s. Smitli, comp. v. 568, 8tor>, on sxencx H, 390: »Iiere sn> Persontiolös Iiimselk out ss s principsl nitii tlie consent ok tl,e inner, tbirckpersons, »>w ckesl nitli Iiim Kons iiäe, sre entitleä to sll tke rixlits,n'Incli tl>e^- noulä Iisve, ik Iie nere tlie resl principsl) anerkannt.

Dagegen gilt er an sich auch nach denjenigen Gesetzen nicht, welche imUcbrigen den GrundsatzHand muß Hand wahren" oder einen ähnlichenanerkennen unten §. 98 Not, 27; er war auch für das kaufmännischeDeckungörecht zwar ziemlich allgemein im Falle älterer Pfandrechtes. §. 98 Not. 87, nicht aber für den Fall anerkannt, daß daS Reten-tionsobjecl dem Schuldner nicht gehörte s. §, 98. Not. 26.

10) Anders v. Hahn II. S. 366. 366. 389. 406. Lab and S. 462. 466,obwohl mit scharfem Tadel. Der Grund, daß das gesetzliche Pfandrechtin nicht weiterem Umfange den Rechten Dritter präjudiciren könne, alsdas vertragsmäßige, ist nicht durchgreifend, weil bei diesen gesetzlichenPfandrechten die Umstände anders liegen als beim Convenlionalpfano,

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