Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I, Die Sachen. Cap. IV, Pfand - u.Metentionsr, §,97. Gesetz!, Pfandr. 1Y27

zu seiner Befriedigung verkauft, nicht an die Regeln des Pfand-verkaufs 22) gebunden. Auf den Pfandverkauf des Frachtführersfinden die Regeln von dem Verkauf des kaufmännischen Faustpfan-des nur mit mehrfachen Modificationen Anwendung. Zur Be-willigung uud Anordnung des Verkaufs ist nur das Bericht des Ab-lieferungsortes ^) competent; die an diesem Orte anwesende Gegen-partei wird vor der Verkaufsbewilligung vorgeladen und gehört ^) doch findet auch hier ein eigentlich contradictorisches Verfahrenmit richterlichem Urtheil nicht statt 2°); der Verkauf geschieht noth-wendig öffentlich, d. h. im Wege der Versteigerung"); zur Anzeigevon der Verkaufsbewilligung und dem vollzogenen Verkauf ist derFrachtführer nicht verbunden

8. Es besteht unter den gesetzlichen Pfandrechten einegesetzliche Rangordnung 2°). Es werden unterschieden a) die For-derungen, welche durch Versendung oder Transport entstandensind; d) alle übrigen: somit alle Forderungen des . Commissio-närS, welche nicht etwa zu den ersteren gehören, und die Vor-schußforderungen des Spediteurs. In der Klasse d. geht an sichdas ältere Pfandrecht dem jüngeren vor^°), soweit nicht H.G.B.Art. 306 S, 2 oder ein entsprechender Grundsatz des bürgerlichenRechts durchgreift a>). In der Klasse a. geht das jüngere Pfandrecht

32) Laband S. 439443. 460. H.A.G. zu Nürnberg lZeitschr. f. Han-delsr. X. S, 136), O,A.G. zu Lübeck (eo-I. IX. S, 622. 623). O.A.G.zu Dresden (eoä. IX. S. 6S5).

33) H.G.B. Art. 409. 407. 626. K29. Laband S. 474 ff. V. HahnII. S. 483.

34) Vgl. oben §. 90. Not. 19 ff.

35) Vgl. oben § 90. Not. 34 ff.

36) Motive z. Pr. Entw. S. 173. 174. Laband S. 476. Vgl. oben z, 90.Not. 26 ff.

37) Vgl. oben §. 90. Not, 36 ff.3S) Vgl. oben §, 90. Not. 69 ff.

39) H.G.B. Art. 411. Laband S. 477 ff. V. Hahn II. S. 491 ff.S. auch Württemb. Entw. Art. 167. 173. R.H.G.B. tit. 5. Art, 53.Prot. S. 856. 859861. »lonit. 399 b. Prot, S. 4625. 5103. Auer-bach N. H andelSges. II. S, 234236. Schweiz . Entw. Art. 312.

40) Nach dem allgemeinen Princip prior tempore potior ^ure oben §, 92.Not. 10 ff.

41) Oben §. 92. Not. 14 ff. §. 91.