Nbschn. I.Die Sachen. Cap. IV.Pfand-u. RetentionSr. Z, 96. Kaufm. RetentionSr. 1Y29
delsgebrauch und zwar wesentlich in derjenigen Form an, welche der-selbe in den particulären Deutschen Handelsgesetzen, insbesondere inder Oesterreichischen Wechselordnung von 17K3, angenommen hatte.Da die juristische Natur dieses eigenthümlichen Instituts bisher einergenaueren wissenschaftlichen Untersuchung nicht unterzogen wordenwar, so begnügte sich der Deutsche Gesetzgeber mit der Aufstellunggewisser praktischer Rechtssätze, ohne die schwierige theoretische For-mulirung zu versuchen ^). Auch ist dieselbe nicht mit einem einzigen
—SOI. v. Hahn II. S. 123 — 140. Vorarbeiten (s. oben §. 96Not. 69—72. 74, 77 -79): Prot. S. 454-47». I. Nürnb. Entw. Art.262. Prot. S. 1339—I3S7. 1420—1427. II. Nürnb. Entw. Art. 294.Monit. 295. 303—308. Prot. S. 4577. 467S. S074—5076.I) Die früheren Vorarbeiten, welche nur den Fall eines bestehenden Pfand-rechts im Auge hatten, charaktcrisirten das an dem Pfandobject auch fürandere als die Pfandforderung bestehende Recht bald als Retentions- baldals Pfand-N. S. oben §. 96 Not. 60—68. Der Oesterr. Entw. §. 50bezeichnet das von ihm statuirte umfassendere Recht als .gesetzlichesPfandrecht«. In den Protokollen S. 467. 458 und sonst ist von einem.gesetzlichen Faustpfand" die Rede. I, Nürnb. Entw, Art. 262 „ge-setzliches Pfandrecht". In zweiter Lesung wurde bemerkt, es genügtdie Einräumung eines Retentionörechts. Die Einräumung eines ei-gentlichen Pfandrechts sei bedenklich, weil letzteres nach den verschiedenenRechten verschiedene Wirkungen haben, also die Rechtsungleichheit mehrenund auch gegen Dritte weiter gehen würde, als nothwendig und räthlichsei. Darin, daß dem Commissionär :c. ein Pfandrecht eingeräumtworden sei, liege kein Grund gegen diese Modifikation, denn bei demCommissionär u, dgl. handle es sich von wirklichen Verwendungen vonGeld und Arbeit aus die in Frage stehenden Sachen, durch welche diesein der Regel an Werth gewinnen oder die Realisirung ihres Werthesherbeigeführt würde. Prot. 1348. 1349. Es wurde daher der Ausdruck.Pfandrecht" u. dgl abgelehnt, und dafür beschlossen „ein RetentionSrechtmit gewissen Wirkungen". Prot. S. 1349. 1355. 1857. 1421. So II.Nürnb. Entw. Art,294 „Zurückbehaltungsrecht (RetentionSrecht)".Uebrigcns ist zu beachten, daß derselbe Abgeordnete, von welchem derAntrag auf Annahme des in §. 50 des Oesterr Entwurfs anerkanntenDeckungörechtö ausging, und welcher wiederholentlich dieses Deckungsrechtals ein „Pfandrecht", „gesetzliches Pfandrecht" bezeichnete (Prot. S. 454.461. 462), zugleich als leitendes Princip für dieses gesetzliche Pfandrechtdie Uebertragung des Eompensationsrechts von Geld auf Sachen, alsGeldcswerth gedacht, entwickelte. Prot S. 466 467. vgl. S. 1351. Es