Drittes Buch, Die Waare.
Schlagwort zu erzielen. Die Bezeichnung als „qualificirtesRetent ionsrecht" 2) gewährt über seine juristische Natur keinenAufschluß, denn damit ist nur gesagt, daß es den juristischen Cha-rakter eines „Retentionsrechts" habe, von dessen regelmäßiger Gestaltaber in gewissen Beziehungen abweiche, und es sich eben fragt, in-wiefern diese Abweichungen noch mit dem Charakter eines Reten-tionsrechts vereinbar sind. Dies ist aber in der That nicht derFall, da es ein dem Netentionsrecht durchaus widerstreitendes^)Befriedigungsrecht sogar vor dinglich Berechtigten ^) gewährt. Auchist es kein „stillschweigendes" Pfandrecht^»), denn es be-ruht nicht auf dem Willen, auch nicht dem präsumtwen 5), des Schuld-ners, ja es wird sogar unter Umständen durch dessen entgegengesetz-ten Willen nicht ausgeschlossen °>. Es ist kein Compensations-re cht°"), denn es gewährt Befriedigung nicht mittelst bloßer Werth-aufrechuung '), sondern nur mittelst Klage und gerichtlich verordnetenVerkaufs, hat aber doch einzelne Elemente aus dem Compensations-rccht des Handelsverkehrs aufgenommen^). Es ist kein Arrest-recht, denn es greift Platz auch ohne jede nachweisbare Gefährdedes Gläubigers, ist aber doch stärker bei kundgewordenem Vermö-gensverfall v) des Schuldners, und insofern mit Elementen aus dem
besteht somit zwischen der Auffassung als gesetzliches Pfand- und als Com-pensations-Recht kein eigentlicher Gegensatz. — Wohl aber dazwischenund dem mehrfach hervorgetretenen, aber von dem Antragsteller entschiedenbekämpften Gesichtspunkt eines auf präsumtivem Verpfändungswillen be-ruhenden „stillschweigenden Pfandrechts', s. oben H. 96 Not. 7. —Endlich wird auch die Analogie des Arrestrechts herbeigezogen. Prot.S. 1355. S. auch Makower zum H.GB. Art. 313 Not. 63.
2) Z. B. Laband S. 484.
3) Oben §, 95 Not. 19.
4) Oben §. 96 Not. 40 ff.
4s) v. Stubenrauch, Handbuch S. 421.6) So Laband S. 493. 601. S. dagegen auch §. 96 Not. 7. Aucrbach,Archiv f, W.R. XII. S. 20. Es läßt sich hier nicht eiumal der oben§. 94 zu Not. 31 ff. entwickelte Gedanke verwerthen.
6) H.G.B. Art. 314. Unten Not. 67.6s) O. Wächter I. S. 139 Not. 26.
7) Oben §. 96 Not. 10 ff.
8) Es besteht unter Umständen auch wegen nicht fälliger Forderungen undgegenüber Psandgläubigern. Oben ß. 96 Not. 17. 18, unten Not. 48 ff.86 ff.
9) H.G.B. Art. 314, unten Not. 48 ff. 66 ff. Nach Laband, Zeitschr. Xl.