Abschn, I, Die Sachen. Cap, IV. Pfand- u. RctentionSr. §.98. Kaufm. Retentionsr. IgZI
Arrestrechte versetzt. Es steht auch nicht in der Mitte zwischender Römischen Netention und Compensation ">) und ver-wandelt sich durch das den Verkauf verfügende richterliche Urtheilin ein richterliches Pfandrecht") oder durch die Anzeige von derAusübung an den Schuldner in ein Conventional-, bez. gesetzlichesPfandrecht i2), denn die richterliche Verkaufsbewilligung oder die An-zeige von der Ausübung schaffen nicht das Recht, sich aus demin Händen habenden Gut des Schuldners vor dessen anderen Gläu-bigern zu befriedigen, sondern sind nur Modalitäten in der Geltend-machung des bereits besteh end en Rechts. Es ist vielmehr ein eigen-thümliches Recht sinstitut. Und zwar seinem überwiegendenCharakter nach, weil es das Recht der Befriedigung aus fremdenSachen zum Zwecke der Sicherung von Forderungen gewährt, eingesetzliches Pfandrecht''), aber in vielen Beziehungen mit den
S. 182 soll das kaufmännische Retentionsrecht eine „Privatbeschlagnahmevon Vermögenssiückcn des Schuldners als Einleitung eines Arrest- resp.Erecutionsverfahrenö" sein. S. auch über das Germanische Recht oben§. 95 Not. 4-19.
10) So v. Hahn II. S. 123. 128. 136. 137, der zugleich anerkennt, daß eszugleich Elemente aus dem Pfandrecht und der Arrestlegung ausgenommenhabe.
11) So v. Hahn II. S. 137.
12) So Wolff in Busch's Archiv III. S. 260 ff.
13) S. oben Not. 3.4. Ein Sachenrecht ohne dingliche Klage, oben 8-91 Not. lös.§. 96 Not. 85. S. auch Auerbach, N. Handelsges. I. S. 291. Ma-kower zu H.G.B. Art. 313 Not. 53. Busch's Archiv VII. S. 112 (wofreilich eine durchaus unrichtige Entstehungsgeschichte der Art 813 ff.).Mehr dem gesetzlichen Pfandrecht, als dem Retentionsrecht verwandt,aber darum doch nicht in allen Beziehungen wie das erstere zu be-urtheilen: O.T. zu Berlin 1368: (Zeitschr. f. Handelör. XII S. 121 ff.). An-ders die Meisten. Brir S. 326: kein Pfandrecht, weil kein dingliches,an der Sache selbst haftendes (doch) und gegen Dritten geltend zn ma-chendes Recht. Endemann §. 99 Not. 19 (2. Aufl.) will nur ein demPfandrecht sehr Ähnliches Recht anerkennen, s. auch Not. 18 (Erccutions-objcct). Daß „der doktrinell bedeutsame Unterschied des persönlichen unddinglichen Rechts praktisch wenig Bedeutung habe, wenn letzteres durchArt. 306 begrenzt wird", ist doch nur sehr allgemein richtig. LabandIX. S- 434 fs. „ein in der Mitte zwischen dem Pfandrecht und dem bür-gerlichen Retentionsrecht stehendes, insbesondere kein dingliches Recht ";die zurückbehaltenen Gegenstände seien „Erecutionsobject" — s. auch oben