Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Dritte« Buch. Die Waare.

schwächeren Wirkungen eines Retentions rechts in einzelnenBeziehungen nach Art eines Arrest-, in anderen nach Art einesCompensationsrechts gestaltet.

Die in Folgendem darzustellenden Grundsätze gelten nicht ab-solut- Soweit entgegenstehende, im Bewußtsein des gesetzlich zu-stehenden Retentionsrechts getroffene, übrigens durchaus formloseVereinbarung^) der Betheiligten vorliegt, vorhergehende oder nach-

Not, 9, v. Hahn a. a. O.: kein dingliches Recht, sondern nur dasRecht, die Sache als ErecutionSobject in Anspruch zu nehmen. «Verwandtder Theorie v, Meibom's über das Pfandrecht des neueren GermanischenRechts, s. oben K. 89 Not. 34). H.A.G. zu Nürnberg 1867 «Zeitschr. fürHandelSr. XII S. 220): kein Pfandrecht, kein dingliches Recht.

14) Oben §. 96 g. E 1) Es ist nur insoweit accessorisch, als das Reten-tionsrccht. §. 95. Not. 10, II,

2) Es wird zwar principiell nicht schlechthin für levis ciilpi» eingestanden:oben tz. 9S Not. 1218 aber doch, nach H.G.B. Art. 262:Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, S, auch Zeitschrift fürHandelör. IX. S. 174.

3> Es besteht nicht der Grundsatz der ungetheilten Haftung. Oben§. 96 Not. 20. 21. Unten Not. 71.

4) Es muß gegen gehörige Sicherheitsleistung aufgegeben werden. Oben§. 9S Not. 23 ff. Unten Not. 69, 72.

b) ES erlischt mit dem Verlust der Detention. Oben §. Not. 28 ff.Unten Not. 90 ff.

Weiter geht das Kur Hess. E.G. §. 25, f. auch z. 97 Not. 6.

15) Man war allgemein der Ansicht, daß der entgegengesetzte Wille der Be-theiligten, gleichviel ob ausdrücklich (14 g. 2 St.) oder aus den Umstän-den erkennbar (I I g. 5St.), den Eintritt des Retentionörechts ausschließe.Nur darüber wurde gestritten, ob schon der Umstand, daß die Objecteauf Grund eines bestimmt bezeichneten anderen Vertrages,z. B. eines Depositum, in die Hände des Gläubigers gelangt seien, zurDarlegung des entgegenstehenden Willens genüge, und wurde dies vonder Mehrzahl, namenilich von den kaufmännischen Abgeordneten, ver-neint; auch allgemein anerkanin, daß der Schuldner eine behauptete ent-gegenstehende Vereinbarung zu erweise» habe, Prot. S. 453. 460. 462.463. 467. 463. I. Nürnb, Entw. Art, 262:insofern nicht die Parteienüber das Gegentheil ausdrücklich oder stillschweigend übereingekommensind". Dies wurde iu zweiter Lesung beibehalten, Prot. S. 1356, 1357,doch auch hervorgehoben, daß hier einebestimmte Verabredung" gemeintsei, daß die Parteien sich des Retenlionsrechts nach Art. 262 (jetzt 313)bewußt gewesen und ausdrücklich oder stillschweigend in diesem Be-wußtsein über dessen Ausschluß übereingekommen seien.