Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn. I. Die Sachen, Cap.IV. Pfand-u. NelentionSr. K, 93. Kaufm. NetentionSr. IgZ-j

folgende, generelle >°) oder specielle, sei eS über völligen Ausschluß,sei es über die Voraussetzungen oder über die Modalitäten der Aus-übung, sei eS über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Be-theiligten, ist diese zunächst maßgebend. H.G.B. Art. 316").I. Es besteht:

1) Nur zwischen Kaufleuten"). Gegen den Nichtkauf-

Um dies auszudrücken, wurde, mit 13 g. 3 St., die Fassung angenom-mendie Parteien dies besonders verabredet haben'. Die Fassungsoweit die Parteien hierüber ausdrücklich übereingekommen sind oder ausden Umstände» erhellt, daß der Gläubiger bei Entstehung der Forderungauf das Psandobject keine Rücksicht genommen hat", wurde abgelehnt.Prot. S. 1354. 1423. II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 6. Die jetzigeFassung ohne Widerspruch angenommen. Prot. S. 5074-5076. H.G.B.Art. 31«!.

Ik) v. Hahn II. S. 139. Wolfs in Busch's Archiv »I. S 273. O. Wäch-ter I. S. 142. In der Gewährung eines Blancocreditö oder in der Ge-währung anderweitiger Sicherheit liegt an sich solche Vereinbarung nicht:v. Hahn S. 140 S, aber unten Not. 69 uud Busch'S Archiv X S. 419.

17) Lab and S. 501. Dies gilt allgemein, somit auch für den Fall, daßinzwischen der Schuldner in Vermögensvcrfall gerathen ist, und unter-scheiden sich dergleichen Vereinbarungen über das Rctcntions-recht sehr wesentlich von denVorschriften" oder Verpflichtungen,in einerbestimmten Weise mit den Gegenständen zu Versahren". Unten Not. 53 ff.S. auchBefristung": Zcitschr. f. Haudelsr. IX. S. 624. Eine allgemeineVereinbarung" oben § 96 Not. 53 s.

16) Nach dem Revid. Oesterr. 'Entw. Z. 50, und den Beschlüssen erster Lesung,Prot. S. 45g, I. Nürnb. Entw. Art. 262, war nur Kanfmannseigeuschaftin der Person des Relinenten verlangt; in zweiter Lesung wurde die Be-schränkung mit 9 g, 6 St. beschlossen, weil sonst der Nichtkaufmann gegenden Kaufmann zu sehr benachlhciligt uud der Kaufmann im Concnrse vonNichtkaufleuten zu grell begünstigt werde; auch sei nur in solchem Verkehrein Bedürfniß für den Rcchtssau vorhanden uud nur auf solche Geschäftebei Befürwortung des Rechtssatzes die Intention der Kaufleute (?) gerichtet.Prot. S. 1348. 1350. 1352. II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 1. H.G.B.Art. 313 S. I. Ebenso Schweiz . Entw. Art. 241. Ueber das ältereRecht s. §. 96 Not. 26 ff. Ueber die gleiche Beschränkung beim kansntännischenFaustpfand f. oben tz. 84. Not. 9. H.85 Not 46. §.90 Not. 4. Weiler geht dasFrankfurter E.G. §. 15: Die Bestimmungen der Art. 313-316des A.D.H. G.B.'S kommen unter sonst gleiche »Voraussetzungenauch dann zur Anwendung, wenn der Gläubiger oder derSchuldner nicht Kaufmann ist, oder wenn keiner von beidenKaufmann ist, sowie auch bann, wenn die Rechtsgeschäfte,