Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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1034
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1YZ4 Drittes Buch. Die Waare.

mann erlangt der Kaufmann und umgekehrt Deckung, bez. Sicherungnur nach den vom Pfandrecht sF, 84 ff.) und Netentionsrecht(§, 93 ff.)") geltenden Grundsätzen^).

2) Nur an beweglichen Sachen") und Wertpapieren 22),nicht auch an anderen Objecten-^), welche:

a. dem Schuldner^) eigenthümlich gehören oder doch dessen

wegen deren der eine Contrahent Schuldner des anderen ge-worden ist, nicht zu den Handelsgeschäften im Sinne desA.D.H.G.B.'s gehören. Endlich auch dann, wenn die zu re-tinirenden Gegenstände nicht auf Grund von Handelsge-schäften in die Hände des Gläubigers gelaugt sind. Privilegiender Oesterr. Creditanstalten: V. v. 28. October 186S Art. III. (Zeilschr.f. Handelsr. XI. S. 345.).

19) Ueber den Fortbestand der älteren Particulargesetze s. oben §.96Not. 81.

20) Lab and S. 483.

21) Der Oesterr- Entw. §. 60 hatWaaren oder anderes bewegliches Vermö-gen". I. Nürnb. Entw. 262alle beweglichen Vermögensstücke". Diejetzige Fassung Prot. S. 1349. 1367- II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. I.H.G.B. Art. 313 S. 1. Dahin gehören auch Geld und Urkunden allerArt. v. Hahn II. S. 127. Daß an einer ideellen Quote solcher Sachen,welche der Gläubiger in Händen hat, das kaufm. Netentionsrecht nichtzustehe, wird ohne Grund vom A.G. zu Cöln (Zcitschr. f. Handelsr. IX.S. 166 ff.) angenommen. S. oben Z. 36 Not. 30 u. §. 92 Not 9. Anwerthlos gewordenen Urkunden? Verneint von C, C, zu Königsberg(Busch's Archiv III. S.89). S. aber v. Hahn a.a.O. Oben §.94 Not. 6.

21) Insbesondere auch an Waarenpapieren, z. B. Counossement. Endemann8. 99 Not. 11 (12).

23) Z. B. an Forderungen und Leistungen (Schulden) von Geld und anderenQuantitäten (Summen), v Hahn II. S, 123. Dagegen ist an solchen,was v. Hahn zu verneinen scheint, Netention überhaupt, wenn auch nichtdas kaufmännische Netentionsrecht der Art. 313 ff., möglich. Dadurch er-ledigen sich auch die Bedenken D ernb ur g's, Compensation 2. Aufl. S. 412 ff.sofern nur an dem, jedenfalls gemeinrechtlichen, Satze festgehalten wird,daß das Netentionsrecht im Concurse des Schuldners nicht erlischt. Oben§. 96 Not. 43 ff. Z. 94 Not. 6 ff.

24) Rev. Oesterr. Entw. §> 50:Waaren oder anderes bewegliches Vermö-gen ihres Schuldners"unbeschadet früherer Ansprüche dritter Perso-nen". Prot. S. 768weil es sich hier (§. 60 des Oesterr. Enlw.'s)überall nur um ein Pfandrecht an Sachen handle, die sich im Eigenlhumdes Schuldners befänden". I. Nürnb. Entw. Art- 262des Schuldners".Prot. S. 1362. 1367 (Aul. L.) ll. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 1-