Abschn. I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand- u. NetentionSr, §. 98. Kaufm. Netentionsr. 1(W
rechtlicher Verfügung unterworfen sind ^) — an anderen nur da,wo der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" oder ein ähnlicher auchfür diesen 2«) Fall oder doch für gesetzliche Pfandrechte allgemein^)anerkannt ist, und dessen Voraussetzungen vorliegen;
H.G.B. Art. 313. Auerbach, N. Handelsges. I. S. 29k. Zeitschr, f.Handelsr. IX. S. 22. v. Hahn II. S. 128. Laband S. 489. En-demann §. 99 Not. 14 (2. Aufl.). O.A.G. zu Celle 1865 ,Busch's Ar-chiv VIII. S. 159 sf.). H.A.G zu Nürnberg 1367. (Zeitschrift für Han-delsrecht XII. S. 220.). Ich darf somit eine von ^ mir übergebene, demk gehörige Sache k gegenüber (anders gegenüber ^, welcher die Sacheals eigene ausgegeben hat — v. Hahn II. S, 128) nicht wegen Forder-ungen gegen ^ retiniren, s. Not. 26, es sei denn, daß diese Forderungenzugleich gegen S zustehe», z. B. wegen Verwendungen, f. oben §. 96Not. 35 ff.; noch eine von ^ mir übergebene, dein ^ gehörige Sache we-gen Forderungen an L, dem sie etwa zu tradiren war — s. unten Not.108 ff. Noch besteht das Retenlionsrecht im Sinne H.G.B. Art. 313 ff.an eigenen Sachen des Retincnten, welche dieser etwa seinem Schuldnerschuldet: Busch's Archiv VII. S. 112. Auch ändert sich hierin nichts, nach-dem durch Urtheil die Verkaufsbewilligung ausgesprochen ist. Anders v. HahnII. S.128. S. aber oben Not. 11, auch §.36 Not. 13. H.A.G. zu Nürnberg 1867. (a. a. O., s. auch Samml. wichtiger Entscheid. I. S. 344 ff.>.
25) Endemann §. 99 Not. 7. Nicht, wenn von dem Commiö eines fallitenSchuldners: Zeitjchr. f. Haudelsr. VIII. S. 567. 606.
26) Ist das durch Kurhess. E.G. §. 25 (oben §. 97 Not. 6> geschehen?So Laband S. 489. Unzweifelhaft nach den Privilegien der Oesterr.Creditanstalten: (v. Stubenrauch, Handbuch S. 425. 426. Zeitschr.für Handelsrecht XI. S. 345). In der früheren Praxis war vom Ober-gericht zu Braunschweig (Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 446) behauptetworden, daß der redliche Pfandgläubiger, welcher gegen die Vindicationgeschützt sei (an Jnhaberpapieren), den gleichen Schutz auch für sein Re-teutiousrecht wegen seiner anderweitigen Fordcrungeu genieße. Dagegenwar für die wichtigsten Fälle, insbesondere auch bezüglich des Kommis-sionärs, ziemlich allgemein das Gegentheil anerkannt:
Die Breslauer W.O. v. 1672 Art. 22 schließt das Deckungsrecht über-haupt ausdrücklich aus gegen die, „die solche als ihr Eigenthum vindicirenkönnen". Das Lübecker Attestat v. 1793 gewährt das DcckungSrecht nur„insofern das zu retinirende Gut des Falliten bis zum ausgebrochenenConcnrse dessen wirkliches Eigenthum gewesen und noch war —wegen aller an den Eigenthümer solchen Gutes habenden Forderun-gen". Das Deckungsrecht nach dem Kursächs. Recht wurde nicht gewährtgegen den Eigenthümer (U. der Leipziger Schössen von 1713. s^Siexel,corp. jur. csmb. II. p. 204), s. auch Püttmaun zur Leipz. W.O. Art.