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Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

b. mit Willen deS Schuldners, wenngleich ohne dessen Wissen also nicht durch eigenmächtige Besitzergreifung, durch UebcrtragungDritter ohne Zustimmung des Schuldners 22);

34 Not. 4. Haubold tz. 241 s, Not. 6. anders, in einem eigenthüm-lichen Falle, ein Parere der Leipz.Kaufmannschaft v. 1690 sSiexel a.a.O.II. p. 31). Die Franks. W.O. v. 1739 Art. S4 gewährt das Deckungsrechtdemjenigen, dervon einem Ander» Waare» zu verkaufe» iu Commissionempfangen oder demselben zugehörige Effecten und Gelder sonstrechtmäßiger Weise i» die Hände und Verwahrung bekommen hat unddanebsl von dem Committenlen oder Eigenthümer mit Wechsel» odersonsten chargirr und belästigt worden". Inwiefern hieniach das DcckungS-rccht auch an Waaren, welche dem Schuldner nicht gehören, geübt werdenkönne, war zwar streitig, und noch 1342 hat ein Guiachien der Frankf.Handelskammer (Malß, Gutachten S, 7073) sich bejahend ausgespro-chen, indessen überwiegt doch die verneinende Ansicht und ist in neuererZeit allgemein angenommen: (Souchay) Anmerkungen zur Frankf. WOS. 116113. Lender, Frankf. Privatr. S. 744-746. S.A.G. zuLübeck 1844: i. S. Gebr. Bethmann e. Graf Blücher, und 1866 in Sa-chen Günther c. Weiller Söhne (Kierulff, Samml. II. S. 321). O.T. zuBerlin 1863 (Zeilschr. f. Haudelsr. XII S. 22» fs.). S. übrigen« oben§. 97 Not. 9.

27) Das ist indessen wohl nirgends der Fall. Der Germanische Grundsatztrifft nur den Fall des Couventionalpfandes, insbesondere nicht das rich-terliche, s. oben Z. 86 Not. 13. Das französ. Recht erkennt das gesetzlichePfandrecht des Vermiethcrs auch an fremde» Sache» im Falle der bons käs-ian, volle civil Art. 2102 Nr. 4, ebenso Oesterr. b. G.B. H. 1101, nichtaber auch in andern Fällen. S. v. Sluveurauch, Commeutar zumb. G.B. §.456. Das Preuß. Siecht nicht einmal in diesem Falle: Plenar-beschlutz des O.T.'s v. 12. März 1333 (Entsch. 4 S. 1 ss., vgl. auch Entsch.1 S. 1SI) und Declar. vom 21. Juli 1846 zum A.L.R. I. 21 K. 395.Die Behauptung C, F. Koch's zum A.L.N. I. 20 §.80, daß zwischen Cou-ve»lio»al- und gesctzl. Psand kein Unterschied in dieser Beziehung erfindlichsei, ist völlig grundlos. - Ueber den in jeder Beziehung singulärenArt. 477 H.G.B., s. oben K. 60 Not. 33.

26) In erster Lesung wurde, ungeachtet erhobenen Widerspruchs, welcher denabweichenden Haudelsgebrauch betonte, beschlossen, daß das Neteiitionsrechtauf die mit Wissen und Wille» des Schuldners in den Besitz desGläubigers gekommenen Objecte beschränkt werden solle. Prot. S. 461.468. I. Üiürnb. Enlw. 262. I» zweiler Lesung wurde die Weglassungder Worte »milWisseu und' beschlossen; es genüge der Wille des Schuld-ners, auch wenn er auch vou dem Alt der Besitzergreifung keine Kenntniß