Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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1037
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Abschn. I. Die Sachen. Cap.IV Pfand- u> Retentionsr. §. 98. Kaufm. NetentionSr. 10Z7

o. in die Gewahrsam, unmittelbare oder mittelbare 22),z. B. durch Konnossement, Lagerschein u. dgl. 2°), des Gläubigers;

6. auf Grund eines Handelsgeschäfts gelangt sind.Es genügt einseitiges Handelsgeschäft auf Seiten des Erwerbers^);auch braucht dasselbe nicht zwischen Gläubiger und Schuldner ge-schlossen zu sein, sofern es nur zwischen dem Gläubiger und einemDritten geschlossen ist, welcher mit Willen des Schuldners, wenn-

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erlangt habe. Prot. S. 1349. 13S7. 13S2. II. Nürnb, Entw. Art. 294Abs. 1. H.G.B Art. 3 13 S. I. Auch Schweiz . Entw. Art. 241.v, Hahn II. S. 123. S. auch Not. 34, Die Fortdauer des Willen«,welche v. Hahn a. a, O. verlangt, hängt mit dessen unten, Not. 64, zuerörternder Theorie zusammen; der von H. angesührte und richtig ent-schiedene Fall zeigt nur, daß die Fälligkeit der Forderung zu einer Zeiteintreten muß, wo das NetentionSrecht ausgeübt wird

29) v. Hahn II S. 130. 13l. Laband S. 492. E F. Koch zu Art 313Not. 109.

30) H.G.B. Art. 313 S, 1. Oben §. 97 Not. IS und dort citirten. Stellen.

31) Der Nev. Oestcrr. Entw H. SO hat .dnrch Handelsaufträgc oder auf an-dere rechtmäßige Weise". In erster Lesung wurde beantragt, nur dieauf Gründ von Handelsgeschäften in den Besitz des Gläubigers gelangtenSachen als Reteulionsobjecte anzuerkennen, weil nur im Handel die Ge-sichtspunkte zuträfen, welche für das Deckniigsrecht der Kaufleute sprächen,nicht in Fällen des Besitzerwerbs, welche mit dem Handelsbetriebe desKaufmanns außer Zusammenhang ständen. Die Beschränkung wnrdc jedochmit 19 g. 6 St. abgelehnt, weil dieselbe weder der bezweckten Sicherheitdes Verkehrs noch der erkennbaren Absicht der Parteien entsprechen würde,auch die Unbestimmtheit des Begriff«Handelsgeschäft" zu zahllosen Processenführen müsse. Prot. S. 4SS fs. -162. »63. S. auch I. Nürnb. Entw.Art. 262. In zweiler Lesung dagegen wurde ohue Diskussion die Ein-schaltungauf Grund eines Handelsgeschäfts" und späterauf Grund vonHandelsgeschäften" beschlossen. Prot. S. 1349 ff, I3S7 (Anl. (1.) 1421.II. Nürub. Eutw. Art. 294 Abs, I, H.G.B. Art. 313 S. 1. Beseitigt:Franks. E G. §. 15. (oben Not. 18) und Schweiz . Entw. Art. 241.Hamburg . R. s. §. 96 Not. 31 S. A.G. zu Coln (Zeilschr. fürHandelSr. IX S. 16S ss). v. Stubenrauch, Handbuch S, 421.

32) Nicht nothwendig geblieben: A.G. zu Coln lZeitschr. f. Handclsr. IX.S 171>.

33) Brir S. 326. V, Hahn II. S. 129. 130.Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. W