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Drittes Buch. Die Waare.
gleich nicht in dessen Namen, dem Gläubiger Sachen des Schuldnersübergibt -").
3) Nur für Forderungen unter Kaufleuten aus den zwischenihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften 2»), Gleichgültigsind Grund ^) und Gegenstand der Forderung, namentlich ob aufGeld oder auf anderweitige Leistungen^"). Connerität imSinne desbürgerlichen") Rechts wird nicht erfordert, vielmehr angenommen,daß alle dergleichen Forderungen mit dem Anspruch des Schuldners
34) Brir u. v. Hahn a. a, O. A.G. zu Zwickau (Busch XI. S. 482 ff.und Gotter (Centralorgan N. F. III. S. 471 ff.). Nicht nothwendigim Handelsverkehr zwischen Schuldner und Retinent, wie LabandS. 492.
36) Der Rev. Oesterr. Entw. Z. 50 gewährte das Retentionsrecht (protokollir-ten) Handelslenten für alle aus Handelsgeschäften entspringenden Forder-ungen. Dies wurde, obgleich als zu weit gehend bekämpft, Prot. S. 468,in erster Lesung angenommen. I. Nürnb, Entw. Art. 262 „Ein Kaufmannwegen seiner ans Handelsgeschäften entspringenden Forderungen", dagegenwurde in zweiter Lesnng aus den Not. 18 bezeichneten Gründen d,e ge-genwärtige Beschränkung beschlossen. Prot. S. 1348. 1360. 1362, auchder Antrag, statt „aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Han-delsgeschäften" zu setzen „aus ihren beiderseitigen Handelsgeschäften", ab-gelehnt. Prot. S. 1421. 1422. II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 1. Zurdritten Lesung wnrde die (Mein Gutachten S. 90, Monit. 304 von Ba-den) beantragte Streichung des Wortes „beiderseitigen", ebenso der An-trag (Monit. 304 von Hamburg ) statt „aus — Handelsgeschäften" zusetzen: „aus eigenem Rechte" abgelehnt. Prot. S. 4677. H.G.B. Art.313 S. 1. S. auch oben §.34 Not. 9. Z. 86 Not. 47. 43. §.90 Not. 5.A.G. zu Zwickau (Busch's Archiv XI. S 484). Beseitigt ist diese Be-schränkung im Franks. E.G. Z, 16. (oben Not. 18) und Schweiz .Entw. Art. 241, Privilegien der Oesterr. Creditanstalten: V. v. 28.October 1866 Art. III. (Zeitschr. f. Handelsr. XI. S. 344). Hamburg .R. oben §. 96 Not. 81.35s) Der Antrag v. Hahn's, Sas NetentionSrecht nur dem Acceptauten undEhrenzahler eiues Wechsels für die durch das Accept, bez. durch dicEhren-zahlnng entstandenen Forderungen zn gewähren, wurde abgelehnt. Prot.S. 1339—1341. 1346. 1362. Unrichtige Anwendung in einem U. deSO.A.G. zu Dresden 1865 (Zeitschr. f. Handclsr. XI. S. 628).
36) Oben §. 94 Not. 16.
37) Oben 8- 94 Not. 22 ff.