Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn, I> Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. Rttentionsr, Z. 98. Kaufm. Retentionör. 1YZ9

auf Herausgabe der mit seinem Willen durch Handelsgeschäft in dieGewahrsam des Gläubigers gekommenen Sachen conuex seienDurch die Fassung des Gesetzes sind Forderungen, welche der retini-rende Gläubiger nur durch Cession erworben hat, ausgeschlossen.Denn die cedirte Forderung kann niemals aus einem für Gläubiger(Cessionar) und Schuldner (Cessus) beiderseitigen Handelsgeschäftentspringen, da diese beiden mit einander nicht contrahiren, sondernnur Cedent und Cessus einerseits, Cedent und Cessionar anderer-seits; selbst dann nicht, wenn die (cedirte) Forderung auf Seitendes Schuldners (Cessus) oder auch wohl des Gläubigers (Cessionar)auf einem Handelsgeschäft beruht, und zugleich die Ccssion selberauf Seiten des Cessionars Handelsgeschäft, insofern also auch dieForderung für ihn eine Handelsförderung ist: denn auch solche For-derung stammt nicht aus Einem zwischen Gläubiger (Cessionar)und Schuldner (Cessus) geschlossenem Rechtsgeschäft, sondern auszwei Rechtsgeschäften, von welchen das eine zwischen Cedent undCessus, das zweite zwischen Cedent und Cessionar geschlossen ist. Al-lerdings ging die erweisliche Absicht der Nürnberger Conferenz da-hin, unter Umständen auch wegen cedirtcr Forderungen die Reten-tion zu gestatten, z, B.wenn die Veranlassung zum Erwerbe dercedirten Forderung ein zwischen Cessionar und Cessus abgeschlossenesRechtsgeschäft war" °°). Dieser Fall ist denkbar, ja im Wechselver-

38) Oben §. 96 Not. IS.

39) In erster Lesung, wo, »ach Not. 36, das Retentionörecht für alle auSwenngleich einseitigen Handelsgeschäften entspringende Forderungen an-erkannt war, wurde wiederholt der Ausschluß desselben für cessionswciseerworbene Forderungen beantragt, weil entgegengesehen Falls eine Gefährd-ung der übrigen Gläubiger wie eine Ausbeutung des Schuldners durchden im Besitz von Deckuugsmittel» befindlichen Gläubiger sehr nahe liege.Indessen erachtete man solche Sessionen an sich für statthaft, und für nichtvermeidlich, die geäußerten Befürchtungen für übertrieben und die bean-tragte Beschränkung für zu weitgehend; gegen fraudnlose Sessionen hättendie Fallitgesetze Vorkehrungen zu treffen. Daher Ablehnung der Beschränk-ung, jedoch nur durch die entscheidende Stimme des Präsidenten. Prot.S. 1346. 13501352. Auch durch die Beschränkung aufbeiderseitige"Handelsgeschäfte sollte» cedirte Forderungen nicht ganz ausgeschlossensein,wenn z. B, (wie im Tert)". In diesem Sinne wurde die Fas-sung der Redactionscommission .aus den zwischen ihnen geschlossenen

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